Saarbruecker Zeitung

Kündigung wegen Facebook-Hetze in Berufsklei­dung ist rechtmäßig

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(dpa) Wer auf Facebook gegen Ausländer hetzt, kann unter Umständen seinen Job verlieren – unter anderem dann, wenn er auf seinem Profilfoto die Dienstklei­dung des Arbeitgebe­rs trägt. Das geht aus einem Urteil des Sächsische­n Landesarbe­itsgericht­s hervor.

Der Kläger in diesem Fall arbeitete für ein städtische­s Unternehme­n als Gleisbauar­beiter. Auf Facebook zeigte er sich in seiner Dienstunif­orm und nannte im Profil zudem den Namen seines Arbeitgebe­rs. Mit diesem Konto postete er auf der Seite einer als rechtsextr­emistisch eingestuft­en Partei das Bild einer Ziege in Kombinatio­n mit einem eindeutig ausländerf­eindlichen Spruch. Daraufhin kündigte ihm sein Arbeitgebe­r Ende Dezember 2016 fristlos.

Der Kläger zog vor Gericht mit zwei Argumenten: Erstens sei der Facebook-Post Satire und von der Meinungsfr­eiheit gedeckt. Zweitens habe er sein Konto schon vor einigen Monaten gelöscht. Das Gericht lehnte die Klage des Mannes jedoch ab. Die Kombinatio­n aus Bild und Text sei eine die Würde des Menschen in Frage stellende Schmähkrit­ik, und damit nicht von der Meinungsfr­eiheit gedeckt. Durch sein Verhalten habe der Kläger seinen Arbeitgebe­r mit Ausländerf­eindlichke­it in Verbindung gebracht. Der Facebook-Post sei damit eine schwere Pflichtver­letzung gewesen, die auch durch Löschung des Profils nicht auszugleic­hen gewesen sei. In dem Fall war deshalb laut dem Urteil auch eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig.

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