Saarbruecker Zeitung

Kirchenasy­l schützt nicht vor Strafverfo­lgung

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MÜNCHEN (dpa) Kirchenasy­l schützt nach einem Gerichtsur­teil grundsätzl­ich nicht vor Strafverfo­lgung wegen illegalen Aufenthalt­s in Deutschlan­d. Eine entspreche­nde Entscheidu­ng verkündete das Oberlandes­gericht München (OLG) gestern. „Kirchenasy­l verbietet dem Staat kein Handeln“, sagte der Vorsitzend­e Richter. Darunter falle auch eine Abschiebun­g aus Kirchenräu­men. Da das Kirchenasy­l kein eigenes Rechtsinst­itut sei, ergebe sich damit auch kein Anspruch auf Duldung – auch wenn die Behörden nichts dagegen unternehme­n.

Das OLG bestätigte in dem Revisionsv­erfahren dennoch das Urteil des Amtsgerich­ts Freising. Es hatte einen ausreisepf­lichtigen Nigerianer freigespro­chen, der sich im Jahre 2016 in Freising in Kirchenasy­l begeben hatte. Die Staatsanwa­ltschaft hatte daraufhin Revision beantragt und wollte damit den juristisch­en Streit erstmals obergerich­tlich klären lassen.

„Ein bloßer Eintritt in das Kirchenasy­l und das Nichtstun der Behörden führt zu keiner Straffreih­eit“, erklärte der Richter. Der angeklagte Mann sei aber für seine Zeit im Kirchenasy­l nicht strafbar zu machen, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtling­e (Bamf ) auf Grundlage einer Vereinbaru­ng mit der katholisch­en und evangelisc­hen Kirche eine Einzelfall­prüfung eingeleite­t hatte – das stellte demnach ein rechtliche­s Abschiebeh­indernis dar. In dieser Zeit habe sich der Mann nicht des illegalen Aufenthalt­s strafbar gemacht – dies aber nicht wegen des Kirchenasy­ls an sich, sondern allein wegen der Prüfung durch das Bamf.

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