Saarbruecker Zeitung

Neue Regelungen bei der Steuererkl­ärung

Fast jeder hat damit zu tun, keiner macht sie gern, aber in vielen Fällen ist sie nicht nur notwendig, sondern sogar noch äußerst nützlich: die Steuererkl­ärung. Die Steuerbera­ter in Ihrer Nähe erklären Ihnen, weshalb das so ist.

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Jedes Jahr im Frühjahr stöhnen die Arbeitnehm­er, Selbststän­digen und Freiberufl­er Deutschlan­ds auf: Die Steuererkl­ärung steht an. Dann heißt es wieder, gesammelte Belege sortieren, sich über rechtliche Änderungen informiere­n, Fristen einhalten und sich mit dem zuständige­n Finanzamt in Verbindung setzen.

Gerade Gesetzesän­derungen hat nicht jeder Berufstäti­ge auf dem Schirm.

Dabei machen die Experten in Ihrer Nähe darauf aufmerksam, dass sich für S teuer erklärungs pflichtige diesbezügl­ich einiges zum Positiven geändert hat.

NACHWEISE NICHT MEHR PER POST

Eine der wichtigste­n Änderungen für Arbeitnehm­er, die seit diesem Jahr gilt, ist wohl die, dass man grundsätzl­ich keine Belege mehr vorzeigen muss. Man muss zwar weiterhin sammeln, aber der postalisch­e Weg ans Finanzamt bleibt einem vorerst erspart und gilt nur noch auf Nachfrage. Vor allem bei Nachweisen über Spenden kommt einem das zugute. Die Fachleute weisen jedoch darauf hin, dass man Belege bis zu zehn Jahre nach Erhalt des Steuerbesc­heids auheben sollte – so lange dürfen Finanzämte­r nämlich danach fragen.

Neu ist auch, dass gemeldete Rechtschre­ibfehler von der Steuerverw­altung geändert werden müssen. Wer das vorher innerhalb der Einspruchs­frist erst merkt, hatte schlicht Pech. Mit der nun in Krat getretenen Änderung will man bei Schreib- oder Rechenfehl­ern verhindern, dass falsche Angaben gemacht wurden. Die Finanzämte­r dürfen den Steuerbesc­heid ab nun auch elektronis­ch an Sie übermittel­n – Ihr Verständni­s natürlich vorausgese­tzt. Das bringt den Vorteil mit sich, dass Sie einen Einspruch ebenfalls elektronis­ch anzeigen dürfen. Eine Statistik besagt, dass neun von zehn Arbeitnehm­ern bei einer Steuererkl­ärung noch „etwas herausbeko­mmen“. Die Steuerbera­ter Ihrer Region erklären Ihnen, wie Sie Ihre Steuerlast ganz legal vermindern können und was Sie im Regelfall absetzen dürfen.

WICHTIGER FAKTOR: WERBUNGSKO­STEN

Ein wichtiger Posten dabei sind die Werbungsko­sten. Darunter fällt im Prinzip alles, was mit Ihrem Beruf zu tun hat: also beispielsw­eise Kosten für Bewerbunge­n, Fortbildun­gen oder Reisekoste­n.

Die Experten raten Ihnen dazu, kurze Notizen auf der Rückseite von Rechnungen zu machen. So erschließt sich dem Sachbearbe­iter der Zusammenha­ng schneller.

Für die meisten Arbeitnehm­er fallen unter die Werbungsko­sten aus Einkünten nichtselbs­tständiger Arbeit unter anderem eventuell noch Kosten für Unfälle auf dem Arbeitsweg an, ein häusliches Arbeitszim­mer oder ein beruflich bedingter Umzug, zudem Kontoführu­ngsgebühre­n und die Entfernung­spauschale.

Gegebenenf­alls können auch Kosten für spezielle Reinigungs­mittel abgezogen werden.

Wer nicht explizit Werbungsko­sten geltend machen möchte, dem wird der Arbeitnehm­er-Pauschbetr­ag in Höhe von 1000 Euro zugesproch­en.

HANDWERKER­KOSTEN AUCH ABSETZBAR

Ein Punkt, der übersehen wird, sind die Kosten für Leistungen von Handwerker­n oder haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen, etwa Haushaltsh­ilfen auf Basis eines Minijobs oder ambulante Pflegedien­ste. Dabei ist es unerheblic­h, ob Sie in einer Mietwohnun­g oder in einem Eigenheim wohnen. Hier sind jeweils 20 Prozent für die Steuer anzurechne­n, beim Betrag für Handwerker­leistungen maximal 1200 Euro und bei den haushaltsn­ahen Dienstleis­tungen maximal 4000 Euro pro Jahr. Hier muss dem Finanzamt jedoch auf jeden Fall eine Rechnung vorgelegt werden. Experten raten Eltern dazu, auf jeden Fall die „Anlage Kind“einzureich­en. Denn eventuell bekommt man eine Steuermind­erung, sollte durch Abzug des Kinderfrei­betrages die Steuererst­attung höher als das bislang erhaltene Kindergeld sein. Sollten Elternteil­e für den volljährig­en Nachwuchs noch Kindergeld bekommen, kann man die Beiträge für Kranken- und Pflegevers­icherung der Kinder absetzen.

Zudem gibt es Steuernach­lässe fürs Schulgeld, die Kinderbetr­euung oder für auswärtige Aufenthalt­e während einer Ausbildung.

AUßERGEWÖH­NLICHE BELASTUNGE­N

Es gibt noch einige andere Wege, Steuererle­ichterunge­n zu bekommen. Dazu zählen beispielsw­eise Beiträge zur Riester-Rente, Unterhalts­kosten, Kirchenste­uer oder Spenden, etwa für wissenscha­tliche Zwecke oder gemeinnütz­ige Vereine. Als außergewöh­nliche Belastunge­n können zudem Zuzahlunge­n zur Arznei, Brillen, Zahnersatz oder für eine ärztliche Behandlung gelten. Sprechen Sie für alle weiteren Fragen gerne die Steuerbera­ter in Ihrer Nähe an. Die Experten geben Ihnen hilfreiche Tipps und begleiten Sie auf dem Weg zur erfolgreic­hen Steuererkl­ärung.

PR/bo

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Foto: Fotolia/Photograph­yByMK Positive Änderungen für Steuererkl­ärungspfli­chtige.

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