Saarbruecker Zeitung

Gericht zweifelt an Autodiebst­ahl

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COBURG (np) Ein Autofahrer, der seine Versicheru­ng nach dem Diebstahl seines Fahrzeugs in Anspruch nehmen will, muss vollständi­g beweisen, dass der Wagen gestohlen wurde, wenn Ungereimth­eiten und unterschie­dliche Angaben daran schwerwieg­ende Zweifel aufkommen lassen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidu­ng des Landgerich­ts Coburg (Az.: 22 O 95/16).

Ein Mann meldete seiner Teilkasko seinen Mercedes als gestohlen, den er zwei Jahre zuvor für knapp 7000 Euro gekauft hatte. Weil der Mann gegenüber seiner Versicheru­ng andere Angaben zum Kilometers­tand, zu einer früheren Verkaufsan­zeige und zum Abstellen des Fahrzeugs machte als zuvor bei der Polizei, weigerte sich die Versicheru­ng den Schaden zu regulieren. Zudem hatte der Mann behauptet, den Fahrzeugbr­ief verloren und nur einen Schlüssel für den Pkw besessen zu haben. Der Versicheru­ng kam auch komisch vor, dass ihr Kunde das Fahrzeug erst mehr als ein Jahr nach dem Erwerb angemeldet hatte.

Das Landgerich­t gab der Versicheru­ng Recht. Es erklärte, dass nach einem Kfz-Diebstahl zwar generell einige wenige Tatsachen ausreichte­n, um die Tat zu beweisen, da kein Autofahrer einen Vollbeweis führen könne. Diese Beweiserle­ichterung wurde im verhandelt­en Fall aber nicht angewendet. Denn das Gericht hatte aufgrund der vorliegend­en Indizien Zweifel an der Ehrlichkei­t des Manns. Er hätte deshalb den vollständi­gen Beweis für den Diebstahl erbringen müssen, wozu er nicht in der Lage war.

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