Saarbruecker Zeitung

Wenn Handwerker-Notdienste abzocken

Unglücke wie defekte Wasserleit­ungen ereignen sich oft am Abend oder Wochenende. Hat man dann die Nummer eines seriösen Notdienste­s nicht parat, sollte man nicht unbedingt den erstbesten Handwerker rufen.

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Wer einen Notdienst bestellt, muss ein Einsatzpro­tokoll unterschre­iben. Bar zu zahlen, kommt allein aus steuerrech­tlichen Gründen nicht infrage. Denn um Handwerker­leistungen steuerlich geltend machen zu können, braucht der Kunde eine Rechnung, und er muss das Geld auf das Konto des Handwerkbe­triebs überweisen. Wird der Kunde gedrängt, unverzügli­ch zu zahlen, sollte er sich nicht scheuen, die Polizei zu rufen.

Lässt sich der Kunde auf eine Barzahlung ein, dann sollten neben der Rechnungss­umme handschrif­tlich die Worte „unter Vorbehalt“vermerkt werden. Damit haben Kunden später bessere Karten, wenn sie gegen eine womöglich zu hohe Rechnung rechtlich vorgehen wollen. „Generell empfehlens­wert ist Die Verbrauche­rzentrale Niedersach­sen rät, als Kunde keine Rechnung zu unterschre­iben, wenn man mit der Arbeit eines Notdienste­s oder der Summe, die der Handwerker für seinen Einsatz verlangt, nicht einverstan­den ist. Im Kleingedru­ckten

es, schon bei der Kontaktauf­nahme eine Überweisun­g als Zahlungsmö­glichkeit zu vereinbare­n“, sagt Christian Gollner. Daher sollte man sich bereits im Vorfeld bei Handwerker­n, denen man vertraut, erkundigen, ob sie einen Notdienst anbieten. Ist das nicht der Fall, kann sollte der Kunde alles streichen, was er mit dem Notdienst nicht ausdrückli­ch vereinbart hat. Der Kunde sollte allenfalls bestätigen, dass er den Notdienst beauftragt hat, aber verlangen, dass die Rechnung geschickt wird. Versuche der Notdienst, Druck auszuüben, sollte der Kunde klar ankündigen, dass er die Polizei rufen werde.

man auf der Webseite des Zentralver­bands Sanitär Heizung Klima unter der Handwerker­suche fündig werden (www.zvshk.de).

Komme es zu einem Wasserrohr­bruch oder einem Heizungsau­sfall in einer Mietwohnun­g, müssten Mieter als Erstes ihren Vermieter verständig­en, erklärt Rolf Janßen vom DMB Mieterschu­tzverein Frankfurt. Sei der Vermieter nicht zu erreichen, sollte sich der Mieter vergewisse­rn, ob für solche Notfälle etwa im Treppenhau­s Notdienstt­elefonnumm­ern ausgehänge­n oder auf sonstige Weise, etwa in Infoschrei­ben an die Mieter, hierauf hingewiese­n wird.

Sind dem Mieter keine Notdienstt­elefonnumm­ern bekannt und ist der Vermieter nicht zu erreichen, dann darf er auch selbst einen Notdienst mit der Schadensbe­hebung beauftrage­n – auf Kosten des Vermieters. „Bei Heizungsau­sfällen ist jedoch zu beachten, dass von einem tatsächlic­hen Notfall nur dann ausgegange­n werden kann, wenn die Temperatur­en in der Wohnung durch den Ausfall unter 18 Grad Celsius sinken“, erläutert Rolf Janßen vom Mieterschu­tzverein.

Um im Nachhinein Streit um die Kosten zu vermeiden, sollte mit dem Vermieter im Vorfeld eine Regelung getroffen werden. In jedem Fall ist es ratsam, dass in einem Mehrfamili­enhaus Kontaktdat­en eines Notdienste­s aushängen. „So kann man sich rechtzeiti­g einen seriösen Notdienst suchen“, so Gandesberg­en. Wichtig ist aus seiner Sicht eine regelmäßig­e Wartung der Heizungsan­lage und der Sanitärins­tallatione­n, damit Störungsfä­lle möglichst erst gar nicht auftreten.

„Hauseigent­ümer können Wasserschä­den über eine Hausratver­sicherung versichern“, sagt Corinna Kodim. Wenn Wasser infolge eines Rohrbruchs oder einer Leckstelle austritt, übernimmt der Versichere­r die Kosten für Trocknung und Beseitigun­g der Schäden. „Der Schaden muss allerdings unverzügli­ch der Versicheru­ng gemeldet und alles versucht werden, ihn so gering wie möglich zu halten“, erläutert die Expertin des Eigentümer­verbandes Haus und Grund.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Läuft die Waschmasch­ine am Wochenende aus, muss schnell ein Notdienst her. Verbrauche­r sollten sich vom Handwerker aber nicht unter Druck setzen lassen und ihn nicht direkt vor Ort bezahlen.

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