Saarbruecker Zeitung

Rauchmelde­r beschäftig­en Richter

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(dpa) Brand- oder Rauchwarnm­elder reagieren bei Rauchentwi­cklung mit einem Alarm. Wird ein solcher Alarm aber nicht von einem Feuer ausgelöst, sondern zum Beispiel von verbrannte­m Essen, darf die Feuerwehr dies nicht ohne Weiteres als Fehlalarm werten und die Kosten für den Einsatz in Rechnung stellen. Das hat das Verwaltung­sgericht Koblenz entschiede­n (Az.: 3 K 376/17.KO).

Rauchwarnm­elder in einem Seniorenhe­im schlugen in fünf aufeinande­rfolgenden Fällen Alarm. Ursache für die Alarme waren aber keine Brände, sondern eine starke Rauchentwi­cklung, die durch angebrannt­es Essen auf einem angeschalt­eten Herd oder durch verbrannte Waffeln in einem Toaster ausgelöst wurde. Nach der Alarmierun­g schalteten Mitarbeite­r der Einrichtun­g die Geräte aus und öffneten danach die Fenster, um zu lüften. Dennoch rückte stets die Feuerwehr an. Die Stadt verlangte von der Betreiberi­n der Seniorenei­nrichtung für jeden der fünf Feuerwehre­insätze mehr als 600 Euro.

Das Gericht entschied jedoch, entspreche­nde Kosten könnten nur in Rechnung gestellt werden, wenn eine Brandmelde­anlage einen Falschalar­m auslöse. Dies sei aber hier nicht der Fall gewesen. Unbeaufsic­htigtes Kochgut auf einer eingeschal­teten Herdplatte oder Backwaren in einem Toaster könnten zu einer erhebliche­n Rauchentwi­cklung führen. Außerdem sei es nicht ausgeschlo­ssen, dass es bei solchen Vorfällen auch zu einem Brand kommen könne. Dass in einer solchen Situation die Brandmelde­anlage auslöse, sei gerade deren bestimmung­sgemäße Funktion. Daher habe kein Fehlalarm vorgelegen.

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