Rauchmelder beschäftigen Richter
(dpa) Brand- oder Rauchwarnmelder reagieren bei Rauchentwicklung mit einem Alarm. Wird ein solcher Alarm aber nicht von einem Feuer ausgelöst, sondern zum Beispiel von verbranntem Essen, darf die Feuerwehr dies nicht ohne Weiteres als Fehlalarm werten und die Kosten für den Einsatz in Rechnung stellen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden (Az.: 3 K 376/17.KO).
Rauchwarnmelder in einem Seniorenheim schlugen in fünf aufeinanderfolgenden Fällen Alarm. Ursache für die Alarme waren aber keine Brände, sondern eine starke Rauchentwicklung, die durch angebranntes Essen auf einem angeschalteten Herd oder durch verbrannte Waffeln in einem Toaster ausgelöst wurde. Nach der Alarmierung schalteten Mitarbeiter der Einrichtung die Geräte aus und öffneten danach die Fenster, um zu lüften. Dennoch rückte stets die Feuerwehr an. Die Stadt verlangte von der Betreiberin der Senioreneinrichtung für jeden der fünf Feuerwehreinsätze mehr als 600 Euro.
Das Gericht entschied jedoch, entsprechende Kosten könnten nur in Rechnung gestellt werden, wenn eine Brandmeldeanlage einen Falschalarm auslöse. Dies sei aber hier nicht der Fall gewesen. Unbeaufsichtigtes Kochgut auf einer eingeschalteten Herdplatte oder Backwaren in einem Toaster könnten zu einer erheblichen Rauchentwicklung führen. Außerdem sei es nicht ausgeschlossen, dass es bei solchen Vorfällen auch zu einem Brand kommen könne. Dass in einer solchen Situation die Brandmeldeanlage auslöse, sei gerade deren bestimmungsgemäße Funktion. Daher habe kein Fehlalarm vorgelegen.