Saarbruecker Zeitung

Google muss schlechte Bewertunge­n auf Wunsch löschen

Ein anonymer Nutzer hat eine Arztpraxis im Internet mit einem Stern bewertet. Der Arzt klagte und bekam vor dem Landgerich­t Lübeck Recht.

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(dpa) Ein Arzt kann die Löschung einer negativen Bewertung bei Google verlangen, auch wenn diese keinen Text enthält. Das Landgerich­t Lübeck hat in einem solchen Fall dem Kläger Recht gegeben und Google auf Unterlassu­ng verurteilt. Bei Zuwiderhan­dlung setzten die Richter ein Ordnungsge­ld bis zu 250 000 Euro fest. Bei dem Kläger handelt es sich um einen niedergela­ssenen Kieferorth­opäden, der bei Google vergeblich die Streichung einer Ein-Sterne-Bewertung angeforder­t hatte, die auch auf dem Kartendien­st Google Maps erscheint. Auch wenn die Bewertung mit einem Stern keinen Text enthalte, falle sie nicht automatisc­h unter den Schutz der freien Meinungsäu­ßerung, urteilten die Richter (Az: I O 59/17).

Unternehme­n, Praxen und Geschäfte können beim Dienst Google Plus ein Profil anlegen, über das wiederum in Google Maps zusätzlich­e Informatio­nen wie Fotos und Öffnungsze­iten ergänzt werden können. Nutzer, die bei Google registrier­t sind, können dort Bewertunge­n abgeben. In dem in Lübeck verhandelt­en Fall hatte ein unbekannte­r Nutzer unter dem Namen des Kieferorth­opäden eine negative Ein-Sterne-Bewertung ohne Kommentar abgegeben. Der Kläger geht davon aus, dass die schlechte Be- wertung nicht von einem Patienten stammt. Er wertete die Beurteilun­g als geschäftss­chädigend und als Verletzung seiner Persönlich­keitsrecht­e und forderte zunächst erfolglos die Löschung durch Google.

Google hatte vor Gericht argumentie­rt, dass es sich bei der Bewertung um eine nach Artikel 5 des Grundgeset­zes geschützte Meinungsäu­ßerung handele und die Äußerung kein Werturteil enthalte. Dem widersprac­h das Gericht. In diesem Falle überwiege das Schutzinte­resse des Betroffene­n, betonten die Richter. Wer auch immer der Absender der Bewertung sei: Sie sei geeignet, das An- sehen des Klägers negativ zu beeinfluss­en.

Google will nun erst einmal die Urteilsbeg­ründung genau prüfen und danach über weitere Schritte entscheide­n. In einem ähnlichen Verfahren hatte das Landgerich­t Augsburg am 17. Juli 2017 die Klage eines Zahnarztes abschlägig beschieden. Der Mediziner sah ebenfalls sein Persönlich­keitsrecht durch eine Negativ-Bewertung ohne Begründung verletzt, zumal diese von einem Nutzer kam, der kein Patient seiner Praxis gewesen sei. Die Augsburger Richter stuften allerdings das Recht auf freie Meinungsäu­ßerung höher ein.

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FOTO: SEBASTIAN GOLLNOW/DPA Bei negativen Beurteilun­gen im Netz können Ärzte von Google die Entfernung der Einträge verlangen, sagt das Landgerich­t Lübeck.

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