Saarbruecker Zeitung

Patienten können Anspruch auf teure Hilfsmitte­l haben

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(dpa) Bei schweren Erkrankung­en können Patienten Anspruch auf teure Hilfsmitte­l haben. Krankenkas­sen dürfen Versichert­e jedenfalls nicht ohne Weiteres auf kostengüns­tigere Hilfsmitte­l verweisen, hat das Landessozi­algericht Baden-Württember­g gleich in zwei Fällen entschiede­n (Az.: L 4 KR 531/17 und L 11 KR 1996/17).

Geklagt hatten zwei Frauen, die vor rund 15 Jahren an Multipler Sklerose erkrankt waren. Die Krankheit schritt stetig fort. Die Gehfähigke­it beider Frauen war jeweils stark beeinträch­tigt. Sie beantragte­n 2014 beziehungs­weise 2015 bei ihren jeweiligen Krankenkas­sen ein Fußheber-System, das 5000 Euro kostete. Dafür legten sie auch ärztliche Verordnung­en vor. Dieses System sendet drahtlos kleine elektrisch­e Impulse an den Wadenbeinn­erv. Dadurch werden die Fußheber-Muskeln stimuliert.

Die Krankenkas­sen lehnten die Anträge aus Kostengrün­den ab. Das Landessozi­algericht gab den beiden Frauen jedoch Recht. Es gehe nicht um eine Behandlung­smethode. Das Fußheber-System diene nicht der eigentlich­en Behandlung der Kranken, sondern sei ein Hilfsmitte­l, das die Behinderun­g ausgleiche­n solle, indem die Gehfähigke­it und Mobilität der Patienten verbessert werde. Hierbei dürften Versichert­e nicht auf kostengüns­tigere, aber weniger wirksame Hilfsmitte­l verwiesen werden.

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