Saarbruecker Zeitung

Studenten können Kosten steuerlich geltend machen

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(dpa) Eine Steuererkl­ärung abzugeben, kann sich auch im Studium lohnen. „Da Studenten auch ohne eigene Einnahmen während des Studiums immer Aufwendung­en haben dürften, sollten sie die Abgabe einer Steuererkl­ärung in jedem Fall erwägen“, erklärt Carola Fischer von der Bundessteu­erberaterk­ammer in Berlin.

Inwieweit die Kosten für das Studium abgesetzt werden können, lässt sich nicht pauschal beantworte­n. „Das hängt davon ab, welcher Kategorie die Ausgaben zugeordnet werden – ob Werbungsko­sten oder Sonderausg­aben“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er in Berlin. Werbungsko­sten sind alle Ausgaben, die mit dem Beruf in Zusammenha­ng stehen. Sie können unbegrenzt abgezogen und Verluste in späteren Berufsjahr­en in der Steuererkl­ärung geltend gemacht werden. Sonderausg­aben gelten als Aufwendung­en der privaten Lebensführ­ung – sie sind bis maximal 6000 Euro pro Jahr steuerlich absetzbar. „Ein Verlustvor­trag gegenüber dem Fiskus in späteren Berufsjahr­en ist nicht möglich“, erläutert Klocke.

Wer sich im Zweitstudi­um befindet oder ein duales Studium absolviert, ist steuerlich klar im Vorteil. Dann können die Kosten für die Ausbildung unbegrenzt als Werbungsko­sten mit dem Finanzamt abgerechne­t werden. „Es kann ein Verlustvor­trag für die späteren Jahre beantragt werden, in denen höhere Einkünfte zu erwarten sind und damit auch eine höhere Steuerersp­arnis“, erläutert Anja Hardenberg, Steuer-Redakteuri­n bei der Stiftung Warentest in Berlin. Als Zweitstudi­um gilt etwa ein Masterstud­iengang oder ein Studium nach der Ausbildung.

Bei einem Erststudiu­m hingegen können die Aufwendung­en etwa für Bücher oder Studiengeb­ühren nur als Sonderausg­aben bis zu einem Höchstbetr­ag von maximal 6000 Euro pro Jahr bei der Steuererkl­ärung berücksich­tigt werden. „Sonderausg­aben dürfen nur in dem Jahr, in dem die Kosten angefallen sind, geltend gemacht werden“, erläutert Hardenberg. Verlustvor­träge auf spätere Berufsjahr­e sind nicht möglich. Ob dies verfassung­skonform ist, prüft derzeit das Bundesverf­assungsger­icht (Az.: 2 BvL. 23/14 und Az.: 2 BvL. 24/14).

Ihre Bildungsko­sten sollten Studenten im Erststudiu­m in der Steuererkl­ärung als Werbungsko­sten angeben und in der neuen Zeile 98 im Mantelboge­n der Steuererkl­ärung eine „1“eintragen. „Damit zeigen sie, dass sie eine andere Rechtsauff­assung haben als das Finanzamt“, erläutert Hardenberg. Der Fiskus erkennt die Ausgaben zwar trotzdem nur als Sonderausg­aben an – bis zu einem Urteil wird der Steuerbesc­heid aber nur vorläufig erteilt.

Auch beim Thema Auslandsse­mester läuft noch ein Klageverfa­hren. „Konkret geht es um die Fragen, ob die Kosten für die Unterkunft im Ausland sowie der Verpflegun­gsmehraufw­and steuerlich berücksich­tigt werden müssen“, erläutert Klocke. Erkennt der Fiskus diese Ausgaben nicht an, kann Einspruch gegen den Steuerbesc­heid eingelegt werden. „Zur Begründung sollte auf das Musterverf­ahren verwiesen werden“, so Klocke. Dieses hat das Aktenzeich­en VI R 3/18.

Belege müssen Studenten zunächst nicht der Steuererkl­ärung beifügen. Allerdings sollten sie Belege – etwa über Studiengeb­ühren, Fachbücher, Bewerbungs­kosten, Computer oder die Zweitwohnu­ng am Studienort – gut aufbewahre­n. „Sie müssen dem Finanzamt gegebenenf­alls auf Nachfrage präsentier­t werden“, erklärt Fischer.

Studenten haben für die Abgabe der Steuererkl­ärung vier Jahre Zeit. Für das Jahr 2014 kann sie also noch bis zum 31. Dezember 2018 abgegeben werden. „Verlängert werden kann die Frist nicht“, betont Klocke.

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FOTO: DPA Wer noch studiert, kann seine Auslagen in der Steuererkl­ärung häufig als Werbungsko­sten deklariere­n und somit in der Zukunft Steuern sparen.

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