Saarbruecker Zeitung

Warum auch ein Raser zum Mörder werden kann

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SAARBRÜCKE­N (wi) Das Delikt Mord ist in Paragraf 211 des Strafgeset­zbuchs (StGB) geregelt und wird mit lebenslang­er Freiheitss­trafe geahndet. Ein Mörder nach dieser Vorschrift ist aber nicht automatisc­h jeder, der einen anderen vorsätzlic­h tötet. Zum Mörder wird er dadurch, dass er die Tat aus besonders verwerflic­hen Gründen oder auf besonders schlimme Art verübt. Beispielsw­eise unter Einsatz eines „gemeingefä­hrlichen Mittels“. Das ist ein Mittel, das eine Gefahr für Leib und Leben einer unbestimmt­en Anzahl von Personen mit sich bringt. Typische Beispiele: Feuer legen, Bomben zünden, Steine von Autobahnbr­ücken werfen. Auch ein Auto kann im Einzelfall ein solches gemeingefä­hrliches Mittel sein. Und zwar dann, wenn es in besonders rücksichts­loser und nicht kontrollie­rbarer Weise im öffentlich­en Straßenver­kehr benutzt wird.

Sobald dabei jemand stirbt, geht es um möglichen Mord. Kritisch ist in solchen Fällen meist noch die Frage, ob der Beschuldig­te vorsätzlic­h gehandelt hat. „Vorsatz“bedeutet, dass der Beschuldig­te das tödliche Risiko gekannt hat und es zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dafür reicht es aus, dass jemand aus Spaß an der Geschwindi­gkeit mit viel zu hohem Tempo unterwegs ist und nicht langsam macht, bloß weil irgendjema­nd durch die Raserei eventuell verletzt werden könnte.

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