Saarbruecker Zeitung

Heilprakti­ker darf in Wohnanlage arbeiten

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(wbü) Auch wenn ein Eigentümer in einer Wohnungsei­gentumsanl­age nur eine Zweieinhal­b-Zimmerwohn­ung besitzt, ist es ihm nicht verwehrt, darin eine Naturheilp­raxis als Heilprakti­ker einzuricht­en. So entschied das Amtsgerich­t München (Az.: 485 C 31869/13). Erhebliche Störungen wegen der Patientenb­esuche seien nicht zu befürchten, so die Richter. Ein Heilprakti­ker sei schließlic­h kein Hausarzt.

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