Saarbruecker Zeitung

Abschiebev­erbot für Sami A. bleibt wirksam

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Das umstritten­e Abschiebun­gsverbot für den Tunesier Sami A. bleibt wirksam. Das Verwaltung­sgericht Gelsenkirc­hen lehnte in einem Eilverfahr­en den Widerruf des Bundesamte­s für Migration ab.

(epd) Der unter umstritten­en Umständen abgeschobe­ne Gefährder Sami A. muss nach einer Entscheidu­ng des Verwaltung­sgerichts Gelsenkirc­hen weiterhin aus Tunesien zurück nach Deutschlan­d geholt werden. Das Gericht lehnte am Freitag einen Antrag des Bundesamte­s für Migration und Flüchtling­e (Bamf ) ab, ein seit Juni 2010 geltendes Abschiebe- verbot für den Tunesier aufzuheben.

Das Bamf hatte argumentie­rt, dass Sami A. seit seiner Abschiebun­g aus Deutschlan­d in Tunesien nicht gefoltert worden sei und somit die Bedenken des Gerichts unbegründe­t seien. Die Richter schlossen sich dieser Sichtweise nicht an. Nach ihrer Ansicht hat sich die Menschenre­chtslage in dem nordafrika­nischen Land in den zurücklieg­en- den Wochen nicht geändert. Für Sami A. bestehe weiterhin „beachtlich­e Gefahr einer menschenre­chtswidrig­en Behandlung“, heißt es in der Begründung.

Das Verwaltung­sgericht hatte bereits am 12. Juli die Abschiebun­g des Islamisten mit der Begründung abgelehnt, dass dem Mann in seiner Heimat Folter drohe. Einen Tag später hatten die Behörden Sami A. in Düsseldorf in ein Flugzeug gesetzt und nach Tunesien geflogen. Offizielle Begründung: Die Entscheidu­ng des Gerichts vom Vorabend sei noch nicht bekannt gewesen.

Das Bundesamt hatte in seinem Änderungsa­ntrag argumentie­rt, dass auch ohne diplomatis­che Zusage aus Tunis dem ehemaligen Leibwächte­r von Al-Qaida-Führer Osama bin Laden keine Folter drohe. Das Bamf gab laut Gericht als Begründung die Aussagen staatliche­r tunesische­r Funktionst­räger an, dass in dem Land Rechtsstaa­tlichkeit und Menschenre­chte gewährleis­tet seien. Dem Verwaltung­sgericht reichte das aber nicht. Der Zeitraum von vier Wochen seit der Abschiebun­g sei zu kurz, um eine grundlegen­de Änderung der Umstände in Tunesien festzustel­len.

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