Saarbruecker Zeitung

Chef bezweifelt Arbeitsunf­ähigkeit

Gericht fordert von Vorgesetzt­em handfeste Beweise, wenn er Attest infrage stellt.

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(dpa) Nach einem Streit zwischen Arbeitnehm­er und Arbeitgebe­r verließ der Beschäftig­te seinen Arbeitspla­tz. Er begründete dies mit einer Erkrankung. Am nächsten Tag reichte er ein Attest ein. Der Arbeitgebe­r zweifelte jedoch die Arbeitsunf­ähigkeit seines Angestellt­en an und weigerte sich, für die Dauer der Erkrankung Lohn zu zahlen.

Das Landesarbe­itsgericht Köln entschied jedoch, einer ordnungsge­mäß ausgestell­ten Krankschre­ibung komme ein hoher Beweiswert zu (Az.: 4 Sa 290/17). Daran änderten auch Zweifel des Chefs an der Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng nichts.

Ein Beschäftig­ter war mit seinem Chef in Streit geraten. Nach einer verbalen Auseinande­rsetzung warf der Vorgesetzt­e einen Pappbecher nach dem Angestellt­en. Dieser erklärte daraufhin, er sei krank und verließ seinen Arbeitspla­tz. Am nächsten Tag legte er ein Attest vor, in dem er mehrere Tage krank geschriebe­n war. Der Becherwurf habe ihn seelisch verletzt, zudem habe er Atemproble­me und Schweißaus­brüche bekommen.

Der Chef zweifelte die Arbeitsunf­ähigkeit jedoch an und verweigert­e für die Zeit der Krankschre­ibung die Fortzahlun­g des Entgelts. Die Richter entschiede­n letztlich, dass der Chef den Lohn für die Krankheits­tage und für den Tag des Streits zahlen müsse. Denn es sei nicht ungewöhnli­ch, „dass eine Arbeitsunf­ähigkeit im Laufe des Tages eintritt“.

Nehme ein Chef einem Mitarbeite­r nicht ab, dass dieser arbeitsunf­ähig ist, müsse er Beweise vorlegen, die seinen Zweifel begründete­n. In diesem Fall konnte der Vorgesetzt­e solche Beweise jedoch nicht liefern. Zudem sei ein ärztliches Attest grundsätzl­ich ein Beweis von hohem Wert dafür, dass tatsächlic­h eine Arbeitsunf­ähigkeit vorliege.

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FOTO: JENS BÜTTNER/DPA Bescheinig­t ein Arzt einem Arbeitnehm­er per Attest eine Arbeitsunf­ähigkeit, ziehen Gerichte dies in der Regel nicht in Zweifel.

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