Diese Mängel im Hotel müssen Reisende nicht hinnehmen
Wenn Kataloge Traumunterkünfte versprechen, die Realität aber völlig anders aussieht, können Urlauber in vielen Fällen Geld zurückverlangen.
KIEL/KEMPTEN (dpa) Weit und breit kein Meer in Sicht, dafür teilt man sich das Zimmer mit Kakerlaken und wird vom Dröhnen des Nachtclubs nebenan um den Schlaf gebracht. Hat der Veranstalter das Hotel anders angepriesen, als es tatsächlich ist, lässt sich nachträglich der Reisepreis mindern.
Hotellage oder Zimmerbeschreibung: Statt aufs Meer geht der Blick in den vermüllten Hinterhof und das Zimmer hat keine Klimaanlage – solche gravierenden Mängel müssen Hotelgäste nicht zwangsläufig hinnehmen. Es kommt darauf an, welche Leistungen vereinbart waren. „Die Katalogsprache weckt oft Vorstellungen, die der Realität widersprechen“, sagt Julia Buchweitz von der Verbraucherzentrale SchleswigHolstein. Deshalb sei bei diesen Angeboten Vorsicht angebracht. Das Amtsgericht Duisburg (Az. 73 C 4280/04) entschied etwa in einem Urteil, dass ein im Katalog als „zur Meerseite“angepriesenes Hotelzimmer nicht zwangsläufig auch Meerblick bieten müsse.
Lärmbelästigung: Täglicher Baulärm auf dem Hotelgelände oder in unmittelbarer Nähe der Unterkunft berechtigten Pauschalurlauber, einen Teil des Reisepreises zurückzuverlangen. Wird die Urlaubsruhe hingegen durch Verkehrslärm oder laute Musik gestört, gilt das nicht ohne Weiteres. „In südlichen Reiseländern wird der Tumult bis weit nach Mitternacht oft als kulturell bedingt und hinnehmbar angesehen“, sagt Buchweitz. Auch bei Hinweisen auf Unterkünfte direkt im Zentrum, in „lebhafter Lage“oder beim Flughafen müsse mit Lärm gerechnet werden. Wurde hingegen ein „Feriendomizil in ruhiger Lage“versprochen, so hat man bei Lärm durchaus Recht auf eine Entschädigung.
Ungeziefer oder Schimmel: Ameisen, Bettwanzen oder Kakerlaken sind vor allem in Hotels in südlichen Ländern keine Seltenheit. Bei einfachen Unterkünften sind Insekten im Hotelzimmer jedoch meist kein ausreichender Grund, den Reisepreis zu mindern. „Es hängt vom Befall, der Kategorie und dem Land ab, ob der Zustand als Unannehmlichkeit hinzunehmen ist“, sagt Reiserechtsexperte Ernst Führich aus Kempten. Bei Ungeziefer im Hotelzimmer sind laut Gerichtsurteilen je nach Aufkommen, Beeinträchtigung und Reiseland drei bis 44 Prozent Entschädigung möglich. Schimmelpilzbefall kann zu einer Preisminderung von drei bis 30 Prozent des Reisepreises führen. Verdorbenes Essen oder mangelhafte Verpflegung: Es muss nicht gleich das Noro-Virus sein, das einem den Urlaub vermasselt. Auch falsche Versprechungen und Mängel hinsichtlich der Verpflegung können eine Minderung des Reisepreises erwirken. Führich warnt jedoch: „Subjektive Erwartungen über mehr oder minder gutes Essen sind nicht entscheidend, sondern nur gravierende Mängel.“Anders sieht es bei Erkrankungen aus, die durch verdorbene Lebensmittel des Hotels verursacht wurden. Hier haben Urlauber laut Verbraucherzentrale NordrheinWestfalen einen Anspruch auf Schadenersatz und Minderung des Reisepreises. Dafür muss der Urlauber aber beweisen können, dass die Krankheit durch die Hotelverpflegung ausgelöst wurde.
Sicherheitsmängel Ein kleiner Ausrutscher am Pool, und schon verbringt man den Rest des Urlaubs im Krankenhaus. Im Falle eines Sturzes im Hotel muss laut Führich jedoch zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Hotelier fahrlässig gehandelt habe. Bei Fernreisen seien die Sicherheitsstandards des jeweiligen Landes maßgeblich. Rutschunfälle zählten dabei grundsätzlich zum persönlichen Lebensrisiko des Reisenden.