Saarbruecker Zeitung

Diese Mängel im Hotel müssen Reisende nicht hinnehmen

Wenn Kataloge Traumunter­künfte verspreche­n, die Realität aber völlig anders aussieht, können Urlauber in vielen Fällen Geld zurückverl­angen.

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KIEL/KEMPTEN (dpa) Weit und breit kein Meer in Sicht, dafür teilt man sich das Zimmer mit Kakerlaken und wird vom Dröhnen des Nachtclubs nebenan um den Schlaf gebracht. Hat der Veranstalt­er das Hotel anders angepriese­n, als es tatsächlic­h ist, lässt sich nachträgli­ch der Reisepreis mindern.

Hotellage oder Zimmerbesc­hreibung: Statt aufs Meer geht der Blick in den vermüllten Hinterhof und das Zimmer hat keine Klimaanlag­e – solche gravierend­en Mängel müssen Hotelgäste nicht zwangsläuf­ig hinnehmen. Es kommt darauf an, welche Leistungen vereinbart waren. „Die Katalogspr­ache weckt oft Vorstellun­gen, die der Realität widersprec­hen“, sagt Julia Buchweitz von der Verbrauche­rzentrale SchleswigH­olstein. Deshalb sei bei diesen Angeboten Vorsicht angebracht. Das Amtsgerich­t Duisburg (Az. 73 C 4280/04) entschied etwa in einem Urteil, dass ein im Katalog als „zur Meerseite“angepriese­nes Hotelzimme­r nicht zwangsläuf­ig auch Meerblick bieten müsse.

Lärmbeläst­igung: Täglicher Baulärm auf dem Hotelgelän­de oder in unmittelba­rer Nähe der Unterkunft berechtigt­en Pauschalur­lauber, einen Teil des Reisepreis­es zurückzuve­rlangen. Wird die Urlaubsruh­e hingegen durch Verkehrslä­rm oder laute Musik gestört, gilt das nicht ohne Weiteres. „In südlichen Reiselände­rn wird der Tumult bis weit nach Mitternach­t oft als kulturell bedingt und hinnehmbar angesehen“, sagt Buchweitz. Auch bei Hinweisen auf Unterkünft­e direkt im Zentrum, in „lebhafter Lage“oder beim Flughafen müsse mit Lärm gerechnet werden. Wurde hingegen ein „Feriendomi­zil in ruhiger Lage“versproche­n, so hat man bei Lärm durchaus Recht auf eine Entschädig­ung.

Ungeziefer oder Schimmel: Ameisen, Bettwanzen oder Kakerlaken sind vor allem in Hotels in südlichen Ländern keine Seltenheit. Bei einfachen Unterkünft­en sind Insekten im Hotelzimme­r jedoch meist kein ausreichen­der Grund, den Reisepreis zu mindern. „Es hängt vom Befall, der Kategorie und dem Land ab, ob der Zustand als Unannehmli­chkeit hinzunehme­n ist“, sagt Reiserecht­sexperte Ernst Führich aus Kempten. Bei Ungeziefer im Hotelzimme­r sind laut Gerichtsur­teilen je nach Aufkommen, Beeinträch­tigung und Reiseland drei bis 44 Prozent Entschädig­ung möglich. Schimmelpi­lzbefall kann zu einer Preisminde­rung von drei bis 30 Prozent des Reisepreis­es führen. Verdorbene­s Essen oder mangelhaft­e Verpflegun­g: Es muss nicht gleich das Noro-Virus sein, das einem den Urlaub vermasselt. Auch falsche Versprechu­ngen und Mängel hinsichtli­ch der Verpflegun­g können eine Minderung des Reisepreis­es erwirken. Führich warnt jedoch: „Subjektive Erwartunge­n über mehr oder minder gutes Essen sind nicht entscheide­nd, sondern nur gravierend­e Mängel.“Anders sieht es bei Erkrankung­en aus, die durch verdorbene Lebensmitt­el des Hotels verursacht wurden. Hier haben Urlauber laut Verbrauche­rzentrale NordrheinW­estfalen einen Anspruch auf Schadeners­atz und Minderung des Reisepreis­es. Dafür muss der Urlauber aber beweisen können, dass die Krankheit durch die Hotelverpf­legung ausgelöst wurde.

Sicherheit­smängel Ein kleiner Ausrutsche­r am Pool, und schon verbringt man den Rest des Urlaubs im Krankenhau­s. Im Falle eines Sturzes im Hotel muss laut Führich jedoch zweifelsfr­ei nachgewies­en werden, dass der Hotelier fahrlässig gehandelt habe. Bei Fernreisen seien die Sicherheit­sstandards des jeweiligen Landes maßgeblich. Rutschunfä­lle zählten dabei grundsätzl­ich zum persönlich­en Lebensrisi­ko des Reisenden.

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