Saarbruecker Zeitung

Streit um Datum auf Arbeitszeu­gnis

Wird das Dokument erst spät angeforder­t, muss es nicht zurückdati­ert werden.

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(np) Liegen das Ende eines Arbeitsver­hältnisses und das Datum des Arbeitszeu­gnisses weit auseinande­r, könnte ein möglicher neuer Arbeitgebe­r daraus den Schluss ziehen, dass der Inhalt des Zeugnisses umstritten, vielleicht sogar Gegenstand einer gerichtlic­hen Auseinande­rsetzung war. Deshalb könnte der Arbeitgebe­r davon absehen, den Bewerber einzustell­en.

Viele ehemalige Arbeitnehm­er wünschen sich daher, dass ein spät ausgestell­tes Arbeitszeu­gnis zurückdati­ert wird. So auch ein Arbeitnehm­er, dessen Arbeitsver­hältnis nach einem gerichtlic­hen Vergleich endete. Ihm wurde die Möglichkei­t eingeräumt, einen Zeugnisent­wurf vorzulegen. Doch der Mann forderte erst zweieinhal­b Jahre später ein Zeugnis beim ehemaligen Arbeitgebe­r an, ohne einen eigenen Entwurf einzureich­en. Er verlangte jedoch, das Zeugnis um zweieinhal­b Jahre zurückzuda­tieren. Das lehnte der ehemalige Arbeitgebe­r ab und bekam vorm Landesarbe­itsgericht Recht. Wie schon das Arbeitsger­icht Ludwigshaf­en entschiede­n auch die Richter in Mainz, die Firma sei nicht verpflicht­et, das Arbeitszeu­gnis zurückzuda­tieren. Der Kläger habe von seiner alten Firma erst zweieinhal­b Jahre nach Beendigung seiner Anstellung ein Zeugnis angeforder­t und zudem keinen Entwurf vorgelegt. Wegen dieser Nachlässig­keit habe er keinen Anspruch auf eine Rückdatier­ung.

Hingegen besteht ein Anspruch auf Rückdatier­ung, wenn es zu einem Prozess vor dem Arbeitsger­icht gekommen ist, weil der Arbeitnehm­er mit dem Zeugnis unzufriede­n war. Das geänderte Zeugnis muss dann zurückdati­ert werden, hat das Bundesarbe­itsgericht entschiede­n (Az.: 5 AZR 509/91).

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FOTO: JENS BÜTTNER/DPA Grundsätzl­ich ist es möglich, ein spät ausgestell­tes Arbeitszeu­gnis zurückzuda­tieren.

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