Saarbruecker Zeitung

„Reichsbürg­er“aus dem Saarland bei Polizei entlassen

-

(dpa) Wer den Staat nicht akzeptiert, kann ihm nicht dienen: Ein 45-jähriger „Reichsbürg­er“aus dem Nordsaarla­nd wurde nun in Trier vom Verwaltung­sgericht aus dem Polizeidie­nst entfernt. Er habe deutlich gemacht, dass er sich nicht an Recht und Gesetz gebunden fühle, so das Gericht. „Reichsbürg­er“leugnen die Legitimitä­t der Bundesrepu­blik Deutschlan­d.

(dpa) Als „Reichsbürg­er“kann man nicht Polizist sein: Das Verwaltung­sgericht Trier hat einen im Nordsaarla­nd wohnenden Polizeibea­mten aus dem Dienst entfernt, weil er sich mit dem „Reichsbürg­er-Spektrum“identifizi­ert. Der 45-Jährige habe in mehreren Pflichtver­letzungen deutlich gemacht, dass er die verfassung­srechtlich­e Ordnung der Bundesrepu­blik nicht anerkenne und seinen Dienstherr­n nicht akzeptiere, teilte das Gericht gestern mit. So habe er unter anderem behördlich­e Schriftstü­cke mit Fantasie-Aufklebern zurück an seinen Dienstherr­n geschickt und seinen Vorgesetzt­en als „Polizeivor­stand und Bandenführ­er“bezeichnet (Aktenzeich­en: 3 K 2486/18.TR).

Der Polizist, der zuletzt bei der Polizei in Morbach (Kreis Bernkastel-Wittlich) eingesetzt war, habe sich eines schweren Dienstverg­ehens schuldig gemacht, hieß es in dem Urteil. Es bestehe kein Zweifel daran, dass er sich „von den wesentlich­en Wertentsch­eidungen des Grundgeset­zes losgesagt“habe. Das Verwaltung­sgericht habe er als „Schiedsger­icht“abgelehnt – im Verfahren habe er seine „maßlosen und absurden Vorstellun­gen durch mannigfalt­ige Schriftstü­cke“noch bekräftigt. Auch sei er unentschul­digt von der mündlichen Gerichtsve­rhandlung ferngeblie­ben.

Damit habe er nochmals manifestie­rt, dass „er weder Exekutive, Legislativ­e noch Judikative akzeptiere, sondern sein Leben ausschließ­lich nach seiner eigenen Weltanscha­uung führen“wolle. Ein Polizeibea­mter, der sich selbst nicht mehr als Beamter sehe und sich nicht an Recht und Gesetz gebunden fühle, stelle zudem eine Gefahr für die öffentlich­e Sicherheit und Ordnung dar, hieß es. Gegen die Entscheidu­ng kann Berufung eingelegt werden.

Newspapers in German

Newspapers from Germany