Saarbruecker Zeitung

Ermittlung­en gegen Bremer Politiker nach Haftbefehl-Post

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BREMEN/CHEMNITZ (dpa/epd) Im Fall des rechtswidr­ig veröffentl­ichten Haftbefehl­s wegen des Totschlags­delikts in Chemnitz ermittelt die Staatsanwa­ltschaft Bremen gegen den Bremer Bürgerscha­ftsabgeord­neten Jan Timke. Er soll das Dokument auf Facebook gepostet haben, sagte Oberstaats­anwaltscha­ft Frank Passade gestern. „Wir haben ein Ermittlung­sverfahren eingeleite­t.“Timke, von Beruf Bundespoli­zist, ist Vorsitzend­er und Mitbegründ­er der rechtspopu­listischen Bremer Wählervere­inigung „Bürger in Wut“. Er räumte ein, den Haftbefehl auf Facebook übernommen und weitergele­itet zu haben.

Am Mittwochab­end hätten die Ermittler Timkes Wohnung in Bremerhave­n durchsucht, nachdem sie einen Hinweis auf die Straftat erhalten hätten, sagte Passade. Dabei seien ein Handy, ein Tablet und ein PC sichergest­ellt worden. Die auf den Hardware-Geräten gespeicher­ten Daten würden nun ausgewerte­t. Der Haftbefehl wurde inzwischen von Timkes Facebook-Seite gelöscht.

Timke selbst sagte, weder ihm selbst noch seinen Mitarbeite­rn sei zum Zeitpunkt der Veröffentl­ichung bekannt gewesen, dass ein solcher Post strafbar sei. Dies solle aber keine Entschuldi­gung sein: „Die Verantwort­ung für die Veröffentl­ichung übernehme natürlich ich.“Allerdings sei der Haftbefehl zuvor bereits an vielen anderen Stellen im Internet, in sozialen Medien, Blogs und Foren sowie auch in den Medien verbreitet worden.

Den Haftbefehl sozusagen als „Quelle“weitergege­ben hat offenbar ein Dresdner Justiz vollzugs bedienstet­er. Der Mann sei gestern auch mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendier­t worden, teilte das sächsische Justizmini­sterium gestern mit. Über weitere Maßnahmen gegen den Mann soll nach Abschluss der strafrecht­lichen Ermittlung­en entschiede­n werden. Zuvor hatte die „Bild“berichtet, dass sich der Mann gestellt habe.

Die vorzeitige Veröffentl­ichung eines Haftbefehl­s gilt als Verletzung von Dienstgehe­imnissen und ist laut Gesetz verboten. Laut Paragraf 353d des Strafgeset­zbuches kann eine solche Tat mit bis zu einem Jahr Haft oder einer Geldzahlun­g geahndet werden.

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FOTO: WAGNER/DPA Jan Timke, Chef der Wählervere­inigung „Bürger in Wut“.

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