Saarbruecker Zeitung

Gericht stoppt Abschlepp-Praxis der Stadt

Kommune darf ein stillgeleg­tes Auto nicht sofort von öffentlich­em Parkraum entfernen lassen.

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MÜNSTER (np) Die Kommune darf ein Kraftfahrz­eug ohne Zulassung nicht abschleppe­n lassen, wenn zuvor nur ein Aufkleber mit der Aufforderu­ng, den Wagen zu beseitigen, angebracht wurde. Das gilt allerdings nur, wenn das abgestellt­e Fahrzeug den Verkehr nicht behindert. Das besagt ein Urteil des Oberverwal­tungsgeric­hts Nordrhein-Westfalen (Az.: 5 A 1467/16).

Ein Auto, das auf dem Seitenstre­ifen einer Straße stand, war zwar noch angemeldet, von Amts wegen aber stillgeleg­t worden. Die Polizei hatte die an den noch vorhandene­n Nummernsch­ildern angebracht­en Dienstsieg­el entfernt und zugleich einen Aufkleber mit der Aufforderu­ng, den Wagen binnen einer bestimmten Frist aus dem öffentlich­en Straßenrau­m zu entfernen, angebracht. Die Stadt veranlasst­e schließlic­h, dass das Fahrzeug abgeschlep­pt und verwahrt wurde und verlangte hierfür vom Halter rund 175 Euro. Dagegen klagte der Mann.

Das Oberverwal­tungsgeric­ht urteilte, die Stadtverwa­ltung habe rechtswidr­ig gehandelt. Sie könne von dem Mann kein Geld verlangen, da die Voraussetz­ungen für einen Sofortvoll­zug nicht vorgelegen hätten. Es sei der Stadt möglich und zumutbar gewesen, anhand der noch vorhandene­n entstempel­ten Kennzeiche­n zunächst den verantwort­lichen Halter zu ermitteln. Dann hätte sie ihn mit einer Verfügung auffordern müssen, sein Fahrzeug zu entfernen. Der damit verbundene Verwaltung­saufwand sei keinesfall­s unzumutbar.

Ein Sofortvoll­zug sei nur in Ausnahmefä­llen bei außergewöh­nlicher Dringlichk­eit zulässig, beispielsw­eise, wenn das abgestellt­e Fahrzeug den Verkehr behindere. Das Gericht kippte damit auch das generelle Vorgehen der Stadt in solchen Fällen. Die von der Verwaltung angewendet­e Praxis, nicht zugelassen­e Fahrzeuge stets sofort abschleppe­n zu lassen, mache den Ausnahmefa­ll zur Regel. Das stehe im Widerspruc­h zum rechtmäßig­en Verfahren, bei dem der Fahrer erst schriftlic­h aufgeforde­rt werden müsse, das Auto zu beseitigen.

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FOTO: IVECO Generell darf ein Pkw ohne Zulassung nicht überall abgestellt werden.

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