Gericht stoppt Abschlepp-Praxis der Stadt
Kommune darf ein stillgelegtes Auto nicht sofort von öffentlichem Parkraum entfernen lassen.
MÜNSTER (np) Die Kommune darf ein Kraftfahrzeug ohne Zulassung nicht abschleppen lassen, wenn zuvor nur ein Aufkleber mit der Aufforderung, den Wagen zu beseitigen, angebracht wurde. Das gilt allerdings nur, wenn das abgestellte Fahrzeug den Verkehr nicht behindert. Das besagt ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Az.: 5 A 1467/16).
Ein Auto, das auf dem Seitenstreifen einer Straße stand, war zwar noch angemeldet, von Amts wegen aber stillgelegt worden. Die Polizei hatte die an den noch vorhandenen Nummernschildern angebrachten Dienstsiegel entfernt und zugleich einen Aufkleber mit der Aufforderung, den Wagen binnen einer bestimmten Frist aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen, angebracht. Die Stadt veranlasste schließlich, dass das Fahrzeug abgeschleppt und verwahrt wurde und verlangte hierfür vom Halter rund 175 Euro. Dagegen klagte der Mann.
Das Oberverwaltungsgericht urteilte, die Stadtverwaltung habe rechtswidrig gehandelt. Sie könne von dem Mann kein Geld verlangen, da die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug nicht vorgelegen hätten. Es sei der Stadt möglich und zumutbar gewesen, anhand der noch vorhandenen entstempelten Kennzeichen zunächst den verantwortlichen Halter zu ermitteln. Dann hätte sie ihn mit einer Verfügung auffordern müssen, sein Fahrzeug zu entfernen. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand sei keinesfalls unzumutbar.
Ein Sofortvollzug sei nur in Ausnahmefällen bei außergewöhnlicher Dringlichkeit zulässig, beispielsweise, wenn das abgestellte Fahrzeug den Verkehr behindere. Das Gericht kippte damit auch das generelle Vorgehen der Stadt in solchen Fällen. Die von der Verwaltung angewendete Praxis, nicht zugelassene Fahrzeuge stets sofort abschleppen zu lassen, mache den Ausnahmefall zur Regel. Das stehe im Widerspruch zum rechtmäßigen Verfahren, bei dem der Fahrer erst schriftlich aufgefordert werden müsse, das Auto zu beseitigen.