Ehegatten-Testamente haben Tücken
Der gemeinsam verfasste letzte Wille ist ein Zeichen des Vertrauens unter Eheleuten. Als Vorlage dient in der Regel das sogenannte Berliner Testament. Dieses kann aber auch eine Fessel für den überlebenden Partner sein.
(dpa) Zur Hochzeit versprechen sich Paare, zusammen durch dick und dünn zu gehen. Dabei spielt auch die wirtschaftliche Absicherung des Partners eine Rolle. Und das gilt auch im Erbfall. In einem gemeinsamen letzten Willen können Ehegatten sich gegenseitig zu Erben bestimmen, ohne dass das Vermögen mit Kindern, Enkeln oder Eltern geteilt werden muss, wie es die gesetzliche Erbfolge eigentlich vorsieht. Das Besondere an einem solchen Ehegattentestament ist jedoch, dass es nicht geändert werden kann, wenn einer der beiden Eheleute gestorben ist.
Im gemeinschaftlichen Testament legen Ehegatten zusammen ihren letzten Willen nieder. Es muss nicht von Hand geschrieben sein. „Es ist auch egal, ob der Text in der Ich- oder in der Wir-Form formuliert wird“, sagt Stephan Scherer. Der Anwalt aus Mannheim ist Mitglied im gesetzgebenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. Wichtig sei aber, dass der andere Partner das Papier unter Angabe von Ort und Datum ebenfalls per Hand mit unterschreibe. Scherer empfiehlt, zusätzlich zur zweiten Unterschrift einen Hinweis wie „Dieses Testament entspricht auch meinem Willen“auf das Dokument zu schreiben, um späteren Erb-Tricksereien vorzubeugen.
Standardvorlage für ein Ehegattentestament ist das sogenannte Berliner Testament. Darin setzen sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass die Kinder erst nach dem Tod beider Eheleute zum Zuge kommen. Für die Ehepartner sind solche zusammen getroffenen Regelungen in der Regel verbindlich. Im Alleingang lassen sich diese wechselseitigen Verfügungen grundsätzlich nicht ändern. „Soll ein neues gemeinsames Testament angefertigt werden, müssen beide Partner damit einverstanden sein“, sagt Scherer.
Es gibt dennoch die Möglichkeit, dass einer der Ehegatten das gemeinsame Testament widerruft. Ist er zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Inhalt des gemeinsamen Testamentes nicht mehr einverstanden, der andere aber icht bereit, den Schriftsatz zu ändern, kann der änderungswillige Partner zum Notar gehen und das Testament insgesamt widerrufen. Die Widerrufserklärung wird dann dem anderen Ehepartner zugestellt. Damit wird das Testament in seinem ganzen Umfang unwirksam.
Nach dem Tod eines Partners besteht für den anderen kaum eine Chance, etwas zu ändern. Diese Bindungswirkung ist vom Gesetz gewollt. Sie hat mit Vertrauensschutz zu tun. Beide Seiten haben Gewissheit, dass ihr Wille erfüllt wird. Bestimmen Eltern im Berliner Testament beispielsweise ihre Kinder zu Schlusserben, kann die überlebende Mutter den Nachwuchs selbst dann nicht enterben, wenn sie sich mit ihm zerstritten hat oder ein Sprössling auf die schiefe Bahn gerät.
Bei Wiederheirat bleibt das alte
Ehegattentestament gültig, sofern es nicht unmittelbar nach der neuen Heirat angefochten wird. Der Zeitrahmen dazu ist knapp bemessen. Ein neuer letzter Wille, der beispielsweise Kindern aus der neuen Partnerschaft zugute kommen soll, ist ansonsten unwirksam. Über die Folgen der Bindungswirkung sollten Ehegatten sich also im Klaren sein, bevor sie ihren gemeinsamen letzten Willen niederschreiben.
Öffnungsklauseln ermöglichen dem Überlebenden jedoch einen gewissen Freiraum. Etwa um die Erbquote anders zu verteilen, anstelle der Kinder Enkel, Tanten oder Freunde zu bedenken und Vermächtnisse auszusetzen. Möglich wäre sogar zu bestimmen, dass der Partner mit dem Vermögen tun kann, was er will. „Öffnungsklauseln geben Flexibilität“, erläutert der Notar Thomas Wachter aus München. Seiner Erfahrung nach bergen bindende wechselseitige Verfügungen eine Menge Streitpotenzial. Sie sind vertrackt und vielfältig auslegbar: „Was ist überhaupt wechselbezüglich?“
Beim Berliner Testament, das den Partner als Alleinerbe und die Kinder als Schlusserben vorsieht, hat die Bindungswirkung steuerliche Nachteile. „Freibeträge werden nach dem ersten Todesfall verschenkt, weil bei größeren Vermögen zweimal Erbschaftsteuer gezahlt werden muss. Erst vom Partner und nach dessen Tod von den Kindern“, erläutert die Erbrechtsanwältin Julia Roglmeier aus München.
Sie hält es für besser, dem Partner die Möglichkeit zu geben, Kindern vorab ein Vermächtnis auszuzahlen. Das reduziere die Erbschaftsteuer. Ihr Kollege Stephan Scherer sagt: „Gute Ehe, gemeinsame Kinder, Vermögen zwischen ein und zwei Millionen Euro, dann ist das Berliner Testament wunderbar.“Bei größeren Vermögen verbiete es sich.
Bei einer Scheidung ist meist Schluss mit dem gemeinschaftlichen Testament. Der letzte Wille wird in der Regel ungültig, sobald die Scheidung durch ist. Umstritten ist, ob bereits der Scheidungsantrag reicht und was passiert, wenn ein Partner im Laufe des Scheidungsverfahrens stirbt. „Deshalb ist es nützlich, eine Klausel einzufügen, wie es bei einer Scheidung oder Trennung geregelt werden soll“, sagt Julia Roglmeier.
Thomas Wachter hält getrennte Testamente für die bessere Lösung. „Man kann sich trotzdem gegenseitig zu Erben einsetzen und den Inhalt einseitig ändern“, nennt er Vorteile. Die Besonderheit der Bindungswirkung entfällt. Die „kurze Halbwertzeit der Ehen heute“ist für ihn ein zusätzliches Argument für ein Einzeltestament.
Stephan Scherer spricht für das Ehegattentestament. Er betont: „Es ist ein Zeichen von Vertrauen über den Tod hinaus“. Wegen der vielen Unwägbarkeiten sollten Partner sich in jedem Fall fachlich beraten lassen, ehe sie ihren letzten Willen zusammen abfassten.