Saarbruecker Zeitung

BGH erleichter­t den Wechsel von Alten- und Pflegeheim­en

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(dpa) Der Bundesgeri­chtshof (BGH) stärkt die Rechte von Menschen in Alten- und Pflegeheim­en. Sie können von einem Tag auf den anderen die Einrichtun­g wechseln, ohne zusätzlich­e Kosten befürchten zu müssen. Ihr altes Heim darf ihnen den Pflegeplat­z nicht mehr berechnen, auch wenn sie vor Ablauf einer vertraglic­h vereinbart­en Kündigungs­frist ausziehen. (Az. III ZR 292/17)

Geklagt hatte ein Mann aus Baden-Württember­g, der an Multipler Sklerose erkrankt ist. Er wollte in ein anderes Haus umziehen, das auf seine Krankheit spezialisi­ert ist. Weil sein Heim eine einmonatig­e Kündigungs­frist vorsah, reichte er Ende Januar 2015 die Kündigung für Ende Februar ein. Dann wurde in der neuen Einrichtun­g früher ein Platz frei, der Mann zog schon am 14. Februar aus. Der Träger wollte noch Geld für den ganzen Monat haben – ohne Erfolg.

Für die Pflegekass­en ist im Sozialgese­tzbuch geregelt, dass mit dem Heim auf den Tag genau abgerechne­t wird und die Zahlungspf­licht endet, sobald der Bewohner entlassen wird oder stirbt. Die Richter hatten nun erstmals zu klären, was das für den privatrech­tlichen Vertrag zwischen Heim und Bewohner bedeutet. Nach ihrer Auffassung profitiere­n von der Regelung auch alle Patienten, die Leistungen der Pflegevers­icherung bekommen.

Der Senat begründet sein Urteil damit, dass die Heime etwaigen Leerstand ohnehin schon mit in die Pflegesätz­e einkalkuli­erten und auf die Heimbewohn­er umlegten.

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