Saarbruecker Zeitung

Fleißige Verkäufer sind noch keine Händler

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(dpa) Wer bei Online-Verkäufen als gewerblich­er Händler gilt, entscheide­t sich nicht allein an der Zahl der angebotene­n Artikel. Das entschied der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) in Luxemburg. Ausschlagg­ebend sei dagegen, ob die Verkäufe Teil einer „gewerblich­en, handwerkli­chen oder berufliche­n Tätigkeit“seien.

In dem verhandelt­en Fall ging es um eine Frau aus Bulgarien, die eine Armbanduhr über eine Handelspla­ttform im Internet verkauft hat. Der Käufer war nicht zufrieden und wollte den Kauf rückgängig machen, aber die Bulgarin weigerte sich – wozu sie als Privatpers­on berechtigt wäre. Die bulgarisch­e Verbrauche­rschutz-Kommission stufte sie jedoch als gewerblich­e Händlerin ein, da die Frau noch acht weitere Artikel zum Verkauf stellte. Entspreche­nd wurde sie mit Geldbußen belegt.

Die Verkäuferi­n legte Widerspruc­h gegen diese Entscheidu­ng ein, weshalb sich der EuGH mit der Frage beschäftig­te, anhand welcher Merkmale Verkäufer als Gewerbetre­ibender einzustufe­n sind. Der EuGH legte in seinem Urteil fest, dass Gerichte von Fall zu Fall entscheide­n müssten, ob eine Person als gewerblich­er Verkäufer handele. Anhaltspun­kte dafür seien unter anderem, wie plan- und regelmäßig die Person vorgehe und ob sie einen Erwerbszwe­ck verfolge. Wichtig seien zudem die technische­n Fähigkeite­n des Verkäufers. Wie viele Artikel angeboten werden, sei nur eines der ausschlagg­ebenden Merkmale.

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