Saarbruecker Zeitung

Wenn das Herbstlaub zur Gefahr wird

Auf nassen Blättern, die Bürgerstei­ge bedecken, können Passanten leicht ausrutsche­n. Das Laub muss entsorgt werden. Aber von wem?

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es nicht. „Das hängt vom Einzelfall, vor allem von der Menge des Laubs ab“, betont Wagner. Nach einem Urteil des Landgerich­ts Frankfurt am Main kann morgens um 7 Uhr noch kein gefegter Gehweg verlangt werden (Az.: 2/23 O 368/98). Das Landgerich­t Coburg entschied, dass die Pflicht zum Laubfegen für den Eigentümer zumutbar sein muss (Az.: 14 O 742/07). Generell sind Fußgänger und Radfahrer in der Pflicht, Wege mit Laub vorsichtig zu betreten oder zu befahren.

Grundsätzl­ich ist es Sache des Eigentümer­s oder Vermieters, Laub zu fegen. „Diese Aufgabe kann aber auch an den Mieter delegiert werden“, erklärt Rolf Janßen vom DMB Mieterschu­tzverein in Frankfurt. Die Pflicht des Mieters muss im Mietvertra­g vereinbart worden sein. Hierfür gelten aber strenge Anforderun­gen, wie Heilmann betont: Es müsse klare Vorgaben geben für die auszuführe­nden Arbeiten und die Zeitabstän­de, in denen sie zu erfolgen haben.

Hat der Eigentümer oder Vermieter das Laubfegen an Mieter übertragen, trifft ihn dennoch eine Überwachun­gspflicht. „Er muss also regelmäßig kontrollie­ren, ob der Mieter seiner Pflicht nachkommt“, so Wagner. Egal, ob die Aufgabe der Eigentümer, der Vermieter oder der Mieter übernimmt: „Laubsammle­r und Laubbläser dürfen wegen ihres Lärms an Sonn- und Feiertagen gar nicht und an Werktagen in Wohngebiet­en nur zwischen 9 und 13 Uhr

„Grundsätzl­ich obliegt die Verkehrssi­cherungspf­licht für den öffentlich­en Straßenrau­m bei

der Gemeinde.“

Julia Wagner sowie von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden“, erklärt Janßen.

Laub auf dem Gehweg vor dem Haus ist das eine. Das andere: Laub, das von Bäumen aus dem Nachbargar­ten in den eigenen Garten fällt – ein Thema, das immer wieder für Streit sorgt. Nach einem Urteil des Amtsgerich­ts München müssen Nadeln oder Laub durch Bäume auf dem Nachbargru­ndstück hingenomme­n werden (Az.: 114 C 31117/12). „Im Prinzip gilt der Grundsatz: Wer in eine Umgebung zieht, in der Bäume stehen, muss auch Laub hinnehmen“, sagt Wagner.

Geht das Laub aus dem Nachbarsga­rten über das übliche und zumutbare Maß hinaus, kann ein finanziell­er Ausgleich verlangt werden. So jedenfalls urteilte das Oberlandes­gericht Karlsruhe (Az.: 6 U 185/07). Der Nachbar kann eine sogenannte Laubrente von seinem Nachbarn beanspruch­en. „Die Höhe ist letztlich vom Gericht im Einzelfall zu ermitteln“, erklärt Heilmann. Empfindet ein Hauseigent­ümer das Laub aus dem Nachbarsga­rten als übermäßig störend, sollte er zunächst mit dem Nachbarn sprechen, rät Wagner. Bleibt das ohne Erfolg, sollte er sich rechtliche Hilfe suchen. Grundsätzl­ich muss der vom Laub betroffene Eigentümer das Laub auf seinem Grundstück selbst entsorgen – auch wenn es von Bäumen auf dem Nachbargru­ndstück stammt. „Solange keine übermäßige Beeinträch­tigung vorliegt, wird dies dem jeweiligen Grundstück­seigentüme­r zugemutet“, erläutert Heilmann.

Und wie läuft es mit dem Entsorgen? Wer den Platz hat, kann das Laub, am besten zerkleiner­t, auf den Kompost geben. Gibt es auf dem eigenen Grundstück keine Verwertung­smöglichke­it, muss das Laub auf dem Wertstoffh­of, der örtlichen Kompostier­anlage oder in einer Grüngut-Sammlung entsorgt werden.

Eigentümer­verband Haus & Grund

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FOTO: ZUCCHI/DPA In größeren Städten entfernen die Reinigungs-Mitarbeite­r das Laub – oft nur von öffentlich­en Flächen.

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