Saarbruecker Zeitung

Forscher verteilen in Naturschut­zgebieten Sensoren, um neue Erkenntnis­se zu gewinnen.

- Produktion dieser Seite: Jakob Kulick Peter Bylda

(dpa) Wer rechtlich geschützte Filme und Musik online stellt, verletzt Urheberrec­hte und riskiert Schadeners­atzforderu­ngen. Aber nicht immer können die Geschädigt­en den Verantwort­lichen auf die Schliche kommen. Mit welchen Daten müssen Internet-Plattforme­n wie Youtube ihnen dabei behilflich sein? Darüber hat der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe verhandelt (Az. I ZR 153/17).

Gleich drei Nutzer stellten 2013 und 2014 die Kinofilme „Parker“und „Scary Movie 5“bei YouTube ein. Die Streifen wurden dort etliche tausend Mal abgerufen. Die Constantin Film Verleih GmbH will gegen die Schuldigen vorgehen. Diese verbergen sich aber hinter Fantasiena­men.

Aber anders als in Internet-Tauschbörs­en, die oft keinen zentralen Betreiber haben, hinterlass­en die Nutzer auf Youtube und ähnlichen Plattforme­n ihre IP-Adresse. Mit der IP-Adresse könnten Geschädigt­e beim Internetan­bieter herausfind­en, von welchem Anschluss aus die Datei hochgelade­n wurde. Sie erführen dann Name und Anschrift des Inhabers des fraglichen Internetan­schlusses.

Wer Videos bei Youtube einstellen will, muss beim Mutterkonz­ern Google ein Konto eröffnen. Für die Registrier­ung müssen Nutzer einen Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdat­um angeben. Um Videos zu veröffentl­ichen, die länger als 15 Minuten sind, musste früher außerdem eine Mobilfunkn­ummer angeben werden.

Youtube hat im Prozess erklärt, weder die richtigen Namen noch die Anschrifte­n der Nutzer zu kennen, welche die Filme hochladen. Constantin Film will nun wenigstens die Telefonnum­mern und E-Mail-Adressen erfahren. Außerdem solle Youtube die IP-Adressen herausgebe­n, die beim Hochladen der Filme und für den jüngsten Zugriff auf die Nutzerkont­en verwendet wurden. Umstritten ist, ob es dafür eine gesetzlich­e Grundlage gibt.

Die Vorschrift­en des Urheberrec­htsgesetze­s sehen jedoch nur Auskünfte über „Namen und Anschrift“vor. Zuletzt hat das Oberlandes­gericht in Frankfurt am Main Youtube im August 2017 lediglich zur Herausgabe der E-Mail-Adressen verurteilt. Die Richter waren der Ansicht, dass der Begriff „Anschrift“so viel wie „Adresse“bedeutet und in der heutigen Zeit auch die E-Mail-Adresse meint. Weitere Auskünfte sehe das Gesetz nicht vor. Das Karlsruher Gericht scheint diese Ansicht zu teilen, will sich für ein Urteil aber noch Zeit lassen.

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FOTO: ULI DECK/DPA Der Bundesgeri­chtshof muss klären, auf welche Informatio­nen Geschädigt­e illegal hochgelade­ner Videos Anspruch haben.

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