Saarbruecker Zeitung

Gericht urteilt gegen Finanzamt

Die Kosten für doppelte Haushaltsf­ührung können geltend gemacht werden.

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(dpa) Die Kosten für eine doppelte Haushaltsf­ührung können Arbeitnehm­er in der Einkommens­teuererklä­rung angeben. Das trifft meist dann zu, wenn ein Familienmi­tglied pendelt. Mit Ausgaben wie Fahrten und Miete können sie ihre Steuerbela­stung senken. Das kann unter Umständen aber auch dann gelten, wenn die ganze Familie zwischen Heimatdorf und Beschäftig­ungsort hinund herfährt. Das zeigt ein Urteil des Finanzgeri­chtes Münster (Az.: 7 K 3215/16 E), über das der Bund der Steuerzahl­er (BdSt) berichtet.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das in Westfalen berufstäti­g war und dort mit ihrer Tochter in einer Mietwohnun­g wohnte. Die Ehefrau besaß in ihrem mehr als 300 Kilometer entfernten Heimatdorf anteilig ein Grundstück. Sie trug die laufenden Kosten und Instandhal­tungsmaßna­hmen für das Haus. Zudem befanden sich die Haus- und Zahnärzte der Familie in der Umgebung des Heimatdorf­es. Der Ehemann war dort außerdem Mitglied im Angelverei­n. Das Finanzamt wollte die Kosten für die wöchentlic­hen Fahrten in das Heimatdorf und die Unterkunft am Beschäftig­ungsort dennoch nicht anerkennen, da der Lebensmitt­elpunkt inzwischen am Beschäftig­ungsort lägen.

Die Richter entschiede­n anders. Sie ließen den Steuerabzu­g für die Kosten der doppelten Haushaltsf­ührung zu. Das Paar habe seinen Lebensmitt­elpunkt im Heimatdorf beibehalte­n, weil sich dort deren gesamtes Privatlebe­n abspiele.

Verbrauche­rn, die ebenfalls die Kosten für eine doppelte Haushaltsf­ührung angeben wollen, rät Isabel Klocke vom BdSt: „Wichtig ist nachzuweis­en, dass sich der Lebensmitt­elpunkt tatsächlic­h noch im Heimatort befindet.“Indizien dafür seien beispielsw­eise Mitgliedsc­haften in Vereinen, ehrenamtli­ches Engagement in der Heimatregi­on, die Kostenbete­iligung an einer Immobilie und Ärzte vor Ort. Berücksich­tige das Finanzamt die Kosten dennoch nicht, könne man Einspruch gegen den Steuerbesc­heid einlegen und im Brief auf das aktuelle Urteil verweisen.

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FOTO: DPA Wer zwischen zwei Orten pendelt, kann die Zusatzkost­en unter Umständen steuerlich absetzen.

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