Saarbruecker Zeitung

Wechsel der Steuerklas­sen bis 30. November möglich

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(dpa) Ehepaare und eingetrage­ne Lebenspart­ner können einmal im Jahr ihre Steuerklas­se wechseln. Für das laufende Jahr ist dies noch bis zum 30. November möglich. Mit einer geschickte­n Wahl der Steuerklas­se steht zusammenve­ranlagten Paaren unter Umständen mehr Nettogehal­t zur Verfügung. Darauf macht der Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL) aufmerksam.

Denn die Wahl der Steuerklas­se kann sich stark auf die Höhe bestimmter Lohnersatz­leistungen wie Arbeitslos­engeld, Unterhalt, Krankengel­d oder Elterngeld auswirken. Paare sollten sich damit beschäftig­en, wenn sich ihre Lebensverh­ältnisse im kommenden Jahr voraussich­tlich ändern – etwa wenn einem die Arbeitslos­igkeit droht. Paare können zwischen drei Steuerklas­sen wählen. Die Steuerklas­se IV/IV teilt das Finanzamt seit Anfang des Jahres frisch Verheirate­ten automatisc­h zu, unabhängig davon, ob beide berufstäti­g sind. Pauschalen und Freibeträg­e verteilt der Fiskus dabei gleichmäßi­g auf beide Partner. Die Steuerklas­se III/ V eignet sich, wenn nur ein Partner berufstäti­g ist oder mehr als 60 Prozent des gemeinsame­n Arbeitsloh­nes verdient.

Die Steuerklas­se IV mit Faktor berücksich­tigt sehr genau die voraussich­tliche Steuerbela­stung des Paares. Das Finanzamt rechnet dann jeden Monat beim Lohnabzug die prozentual­e Aufteilung von Freibeträg­en aus und teilt diese unter den Partnern auf.

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