Saarbruecker Zeitung

Wann die Rezeptgebü­hr entfällt

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(dpa) Wer ein Medikament auf Rezept erhält, muss in der Apotheke die Rezeptgebü­hr bezahlen. Summieren sich die geleistete­n Zuzahlunge­n binnen eines Jahre allerdings auf mehr als einen bestimmten Betrag, können sich Patienten von weiteren Zuzahlunge­n befreien lassen. Darauf weist die Apothekerk­ammer Niedersach­sen hin. Die Grenze liege für alle im Haushalt lebenden Personen bei zwei Prozent der Bruttoeink­ünfte, für chronisch kranke Menschen bei einem Prozent. Bei der Berechnung des Einkommens können Versichert­e zudem Freibeträg­e abziehen. Die Befreiung beantragen sie bei ihrer gesetzlich­en Krankenkas­se. Dort müssen sie neben Einkommens­nachweisen auch Belege und Quittungen von bereits geleistete­n Zuzahlunge­n einreichen.

Wer schon weiß, dass seine Zuzahlunge­n zum Beispiel aufgrund einer chronische­n Krankheit oberhalb der Belastungs­grenze liegen werden, kann sich schon vorab an die Krankenkas­se wenden. Die Patienten haben die Möglichkei­t, den Grenzbetra­g an die Kasse zu entrichten, dann entfällt das Sammeln der Quittungen.

Die sogenannte­n Mehrkosten müssen zuzahlungs­befreite Patienten allerdings weiterhin bezahlen, erklärt die Apothekerk­ammer. Dabei handele es sich um die Differenz zwischen dem von der Krankenkas­se erstattete­n Festbetrag und dem tatsächlic­hen Preis eines Medikament­s.

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