Saarbruecker Zeitung

Wie schütze ich mich vor Kontrollwi­llkür?

Strenge Regeln für Videoüberw­achung: Auch Privatleut­e dürfen nicht einfach alles observiere­n.

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Sicherheit. Dabei dürfen sie längst nicht alles wahllos filmen, was ihnen vor die Linse gerät, sagt der Datenschut­z-Experte.

Es müsse schon triftige Gründe geben, den Fokus über die Grenzen des eigenen Grundstück­s hinweg aufs Trottoir zu richten, sagt Schömer. Sein Beispiel: „Auch wenn die benachbart­en Häuser in jüngster Vergangenh­eit mit Graffiti besprüht wurden, ist das noch kein Freibrief, mit der privaten Videokamer­a den öffentlich­en Gehweg zu überwachen.“Und selbst dann dürfe nicht der gesamte Bordstein erfasst werden. Der Mitarbeite­r des Datenschut­z-Zentrums: „In der Rechtsprec­hung hat sich ein Meter Abstand vom Grundstück eingebürge­rt“, der eingesehen werden darf. Das sei ein grober Richtwert, gesetzlich aber nicht verbrieft.

Strenger seien die Grenzen in eher unbedenkli­chen Wohngebiet­en gefasst, die nicht zu Kriminalit­ätsschwerp­unkten zählen. So sei es einem Hausbesitz­er zwar durchaus erlaubt, seine Terrasse und den Vorgarten zu überwachen. „Die Kamera darf aber nicht dafür eingesetzt werden, auf das eigentlich nicht einsehbare Gelände des Nachbarn zu schauen, um die eigene Neugier zu befriedige­n“, warnt Schömer.

Außerdem gebe es zusätzlich­e Schranken, wenn ein Weg zur Haustür durch den Vorgarten führt und dieser ebenso von der Überwachun­gskamera erfasst wird. „Hier muss zum Beispiel der Postbote entlang.“Das bedeutet: Der Besucher müsse mit einem Schild darauf hingewiese­n werden, dass er gefilmt wird. Formtexte für Hinweissch­ilder und jede Menge hilfreiche Details zum Einsatz führe die Datenschut­zgrundvero­rdnung auf.

Verboten ist nach Schömers Angaben, Bedienstet­e wie Pflegepers­onal oder etwa Babysitter im Haus zu observiere­n. Niemand dürfe ohne triftigen Grund einfach unter Generalver­dacht gestellt und insgeheim mit Kameras bei der Arbeit inspiziert werden. Das gelte im Übrigen auch für Betriebe.

Schömer: „Ohne begründete­n Verdacht dürfen Angestellt­e nicht mit Kameras überwacht werden.“Dabei empfiehlt der Fachmann, diese Ausnahmefä­lle immer mit dem Betriebsra­t abzuklären. Schömers Dienststel­le sei es möglich, bei Bedarf Unternehme­n zu kontrollie­ren. Bei Verstößen drohten hohe Geldbußen. Zuletzt habe das Datenschut­z-Zentrum 2015/16 in einer Saarbrücke­r Großsauna erhebliche Verstöße festgestel­lt. Schömer spricht von „datenschut­zrechtlich­en Grausamkei­ten“, die dort ans Tageslicht gekommen seien. Mittlerwei­le sei das abgestellt, versichert er. Nachkontro­llen brachten demnach keine Verstöße mehr zum Vorschein.

zur Videoüberw­achung und Beispiele für Hinweissch­ilder in observiert­en Bereichen bietet das Unabhängig­e Datenschut­zzentrum Saarland auf seiner Internetse­ite. datenschut­z.saarland.de

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SYMBOLBILD: DPA/LBY Wo Überwachun­gskameras filmen, greifen sie unweigerli­ch auch in die Persönlich­keitsrecht­e ein. Darum gelten für deren Gebrauch sowohl auf öffentlich­en Plätzen als auch an Privathäus­ern strenge Regeln.
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SYMBOLBILD: PATRICK PLEUL/DPA Gehört zu den Datenschut­zregeln: gut sichtbare Hinweise, dass observiert wird.

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