Wie schütze ich mich vor Kontrollwillkür?
Strenge Regeln für Videoüberwachung: Auch Privatleute dürfen nicht einfach alles observieren.
Sicherheit. Dabei dürfen sie längst nicht alles wahllos filmen, was ihnen vor die Linse gerät, sagt der Datenschutz-Experte.
Es müsse schon triftige Gründe geben, den Fokus über die Grenzen des eigenen Grundstücks hinweg aufs Trottoir zu richten, sagt Schömer. Sein Beispiel: „Auch wenn die benachbarten Häuser in jüngster Vergangenheit mit Graffiti besprüht wurden, ist das noch kein Freibrief, mit der privaten Videokamera den öffentlichen Gehweg zu überwachen.“Und selbst dann dürfe nicht der gesamte Bordstein erfasst werden. Der Mitarbeiter des Datenschutz-Zentrums: „In der Rechtsprechung hat sich ein Meter Abstand vom Grundstück eingebürgert“, der eingesehen werden darf. Das sei ein grober Richtwert, gesetzlich aber nicht verbrieft.
Strenger seien die Grenzen in eher unbedenklichen Wohngebieten gefasst, die nicht zu Kriminalitätsschwerpunkten zählen. So sei es einem Hausbesitzer zwar durchaus erlaubt, seine Terrasse und den Vorgarten zu überwachen. „Die Kamera darf aber nicht dafür eingesetzt werden, auf das eigentlich nicht einsehbare Gelände des Nachbarn zu schauen, um die eigene Neugier zu befriedigen“, warnt Schömer.
Außerdem gebe es zusätzliche Schranken, wenn ein Weg zur Haustür durch den Vorgarten führt und dieser ebenso von der Überwachungskamera erfasst wird. „Hier muss zum Beispiel der Postbote entlang.“Das bedeutet: Der Besucher müsse mit einem Schild darauf hingewiesen werden, dass er gefilmt wird. Formtexte für Hinweisschilder und jede Menge hilfreiche Details zum Einsatz führe die Datenschutzgrundverordnung auf.
Verboten ist nach Schömers Angaben, Bedienstete wie Pflegepersonal oder etwa Babysitter im Haus zu observieren. Niemand dürfe ohne triftigen Grund einfach unter Generalverdacht gestellt und insgeheim mit Kameras bei der Arbeit inspiziert werden. Das gelte im Übrigen auch für Betriebe.
Schömer: „Ohne begründeten Verdacht dürfen Angestellte nicht mit Kameras überwacht werden.“Dabei empfiehlt der Fachmann, diese Ausnahmefälle immer mit dem Betriebsrat abzuklären. Schömers Dienststelle sei es möglich, bei Bedarf Unternehmen zu kontrollieren. Bei Verstößen drohten hohe Geldbußen. Zuletzt habe das Datenschutz-Zentrum 2015/16 in einer Saarbrücker Großsauna erhebliche Verstöße festgestellt. Schömer spricht von „datenschutzrechtlichen Grausamkeiten“, die dort ans Tageslicht gekommen seien. Mittlerweile sei das abgestellt, versichert er. Nachkontrollen brachten demnach keine Verstöße mehr zum Vorschein.
zur Videoüberwachung und Beispiele für Hinweisschilder in observierten Bereichen bietet das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland auf seiner Internetseite. datenschutz.saarland.de