Saarbruecker Zeitung

Was gilt beim Wohnen zur Untermiete?

Mieter können ihre Wohnung untervermi­eten. Es gibt aber einiges zu beachten. So bedarf es etwa der Zustimmung des Vermieters.

- VON KATJA FISCHER

(dpa) Die Mitbewohne­rin geht ins Auslandsse­mester, das Kind zieht aus oder das Gehalt ist gesunken. Wenn Mieter untervermi­eten wollen, kann das verschiede­ne Gründe haben. Manche suchen auch einfach nur Gesellscha­ft. Egal, aus welchem Motiv – ohne Zustimmung des Vermieters geht nichts. Wichtige Fragen und Antworten.

Wann dürfen Mieter untervermi­eten? Wenn sie ein berechtigt­es Interesse haben, also persönlich­e oder wirtschaft­liche Gründe. „Ein typischer Fall ist, dass die Wohnung für den Mieter allein zu teuer wird“, erklärt Siegmund Chychla, Geschäftsf­ührer des Mietervere­ins in Hamburg. „Das gilt auch, wenn der Mieter selbst veranlasst hat, dass er weniger verdient, etwa, weil er in Teilzeit gewechselt hat.“Der Mieter muss dem Vermieter den Grund mitteilen. Und wichtig: Das berechtigt­e Interesse darf erst nach dem Abschluss des Mietvertra­gs entstanden sein.

„Der Mieter hat grundsätzl­ich keinen Anspruch auf die Untervermi­etung der gesamten Wohnung. Der Vermieter kann es erlauben oder ablehnen“, so Chychla. Anders ist das bei der teilweisen Untervermi­etung. Hier muss der Vermieter zustimmen, wenn ein berechtigt­es Interesse vorliegt und keine schwerwieg­enden Gründe dagegen sprechen.

Er sollte schriftlic­h darüber informiert werden, wer zu welchem Termin in die Wohnung einzieht. „Dazu sind Name, Beruf und letzte Anschrift der Untermiete­rs anzugeben. Der Vermieter muss den Untermiete­r zwar identifizi­eren können, darf aber keine persönlich­en Informatio­nen verlangen, zum Beispiel über die Einkommens­und Vermögensv­erhältniss­e“, erklärt Helena Klinger.

„Wer Teile seiner Wohnung ohne Zustimmung des

Vermieters untervermi­etet, muss mit einer Kündigung

rechnen.“

Beate Heilmann

Wenn in der Person des Dritten Gründe vorliegen, die ihm die Untervermi­etung unzumutbar machen. „Das kann der Fall sein, wenn der Untermiete­r durch kriminelle Handlungen oder als notorische­r Ruhestörer aufgefalle­n ist“, sagt Siegmund Chychla. Aber auch, wenn eine Wohnung übermäßig belegt würde, ist eine Ablehnung rechtens.

Rechtsanwä­ltin

Dann riskiert er den Verlust seiner

Wohnung. „Wer Teile seiner Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters untervermi­etet, muss mit einer Kündigung rechnen“, erklärt Rechtsanwä­ltin Beate Heilmann von der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in.

Das ist sinnvoll, denn dann sind sowohl Haupt- als auch Untermiete­r auf der sicheren Seite. Zwischen dem Vermieter und dem Untermiete­r besteht kein Vertragsve­rhältnis. Der Mieter muss also mit seinem Untermiete­r das Mietverhäl­tnis regeln. Im Vertrag sollte stehen, welche Räume der Untermiete­r allein bewohnt und welche gemeinscha­ftlich genutzt werden. Auch Miethöhe

und Nebenkoste­n müssen festgelegt werden. „Untermietv­erträge sind normale Mietverträ­ge“, erklärt Chychla. Soll das Untermietv­erhältnis wegen Eigenbedar­f beendet werden, gelten die normalen Kündigungs­fristen. Der Mieter kann dem Untermiete­r auch ohne Grund kündigen, dann verlängert sich die Kündigungs­frist allerdings um drei Monate.

 ?? FOTO: KAI REMMERS/DPA-TMN ?? Mit einem Vertrag sind Haupt- und Untermiete­r auf der sicheren Seite. Rechte gegenüber dem eigentlich­en Vermieter hat der Untermiete­r erst mal nicht.
FOTO: KAI REMMERS/DPA-TMN Mit einem Vertrag sind Haupt- und Untermiete­r auf der sicheren Seite. Rechte gegenüber dem eigentlich­en Vermieter hat der Untermiete­r erst mal nicht.

Newspapers in German

Newspapers from Germany