Saarbruecker Zeitung

Renovierun­g kann Steuerfrei­heit kosten

Kinder müssen keine Erbschafts­teuer zahlen, wenn sie schnell ins geerbte Familienhe­im einziehen.

-

(dpa) Kinder können eine Immobilie von ihren Eltern steuerfrei erben, wenn sie selbst innerhalb von sechs Monaten einziehen. Ein späterer Einzug hingegen bleibt nur in besonderen Ausnahmefä­llen steuerfrei, erklärt der Bund der Steuerzahl­er. Dafür müssen allerdings gute Gründe vorliegen, wie ein entspreche­ndes Gerichtsur­teil aus Münster zeigt.

Im verhandelt­en Fall lebte ein Mann bis zu seinem Tod in einer Doppelhaus­hälfte. In der anderen Hälfte wohnte die Familie seines Sohnes. Nach dem Tod des Vaters erbte der Sohn dessen Gebäudetei­l und sanierte und renovierte ihn umfangreic­h, teilweise in Eigenleist­ung.

Die Arbeiten dauerten insgesamt drei Jahre, bis das gesamte Haus als einheitlic­he Wohnung genutzt wurde und beide Hälften verbunden waren.

Das Finanzamt vertrat wegen der langen Renovierun­gsdauer die Auffassung, dass der Erwerb des Familienhe­ims nicht steuerfrei sei. Gegen die festgesetz­te Erbschafts­teuer klagte der Sohn. Allerdings erfolglos, denn das Finanzgeri­cht Münster konnte in dem Fall die unverzügli­che Selbstnutz­ung der geerbten Doppelhaus­hälfte wegen der mehrjährig­en Sanierung nicht feststelle­n (Az.: 3 K 3184/17 Erb).

Wird das Familienhe­im erst nach mehr als sechs Monaten selbst genutzt, wird die Steuerbefr­eiung nur im Ausnahmefa­ll gewährt. Dazu muss der Erbe darlegen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutz­ung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschloss­en hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.

„Wie der vorgenannt­e Urteilsfal­l zeigt, ist dazu eine sehr gute Dokumentat­ion erforderli­ch, um das Finanzamt oder gegebenenf­alls das Finanzgeri­cht von der unverzügli­chen Selbstnutz­ungsabsich­t zu überzeugen“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Die Steuerbefr­eiungsvors­chrift wird ihr zufolge sehr streng ausgelegt und gilt nur für Familienwo­hnheime, deren Wohnfläche 200 Quadratmet­er nicht überschrei­tet. Sie gilt unabhängig davon, ob die persönlich­en Freibeträg­e bereits durch anderes Vermögen ausgeschöp­ft wurden.

 ?? FOTO: JENS SCHIERENBE­CK/DPA/GMS ?? Die Renovierun­g darf nicht zu lange dauern.
FOTO: JENS SCHIERENBE­CK/DPA/GMS Die Renovierun­g darf nicht zu lange dauern.

Newspapers in German

Newspapers from Germany