Saarbruecker Zeitung

Was weißt du eigentlich über mich?

Mithilfe der Datenschut­zgrundvero­rdnung können Verbrauche­r bestimmen, wie gut Unternehme­n sie kennen.

- VON ANNIKA KREMPEL

MAINZ (dpa) Vor zwei Jahren waren Vereine plötzlich unsicher, ob sie die Geburtstag­e ihrer Mitglieder noch im Vereinsbla­tt abdrucken dürfen. Und Erzieher schwärzten die Gesichter von Kindern auf Kita-Fotos. Der Grund war die Datenschut­z-Grundveror­dnung (DSGVO), die seit 2018 gilt. Damals wusste kaum jemand, was die Verordnung im Einzelnen bedeutet, dabei bietet sie für Nutzer viele Vorteile.

„Die Verordnung gibt Verbrauche­rn mehr Betroffene­nrechte“, erklärt Benjamin Bergemann. Er ist Vorstand des Vereins Digitale Gesellscha­ft. Konsumente­n können demnach erfahren, welche Daten ein Unternehme­n oder eine öffentlich­e Organisati­on über sie hat. Die DSGVO schließe auch das Recht ein, diese Informatio­nen löschen zu lassen oder deren Verarbeitu­ng zu widersprec­hen. Zusätzlich, sagt Bergemann, seien die Unternehme­n gezwungen, sensibler mit den Informatio­nen umzugehen.

Die DSGVO regelt, in welchen Fällen personenbe­zogene Daten erhoben und genutzt werden dürfen, und schreibt deren sichere Speicherun­g vor. „Es geht um alle Informatio­nen, die zur natürliche­n Person gehören“, erklärt Julia Gerhards von der Verbrauche­rzentrale Rheinland-Pfalz. „Also allgemeine Angaben wie Name, Adresse oder Geburtsdat­um.“Aber auch persönlich­e Vorlieben und Spezialwis­sen, zum Beispiel eine sogenannte IP-Adresse, mit deren Hilfe, Nutzer identifizi­ert werden können.

Kern der DSGVO ist zwar, dass Unternehme­n und Organisati­onen, also auch Behörden, Vereine oder eben eine Kita, keine personenbe­zogenen Daten ohne Rechtferti­gung erheben und verarbeite­n dürfen. „Das bedeutet aber nicht, dass man immer ausdrückli­ch einwillige­n muss“, schränkt Gerhards ein. Die Datenerheb­ungen können demnach auch auch aus anderen Gründen als gerechtfer­tigt gelten. „Ein Onlineshop braucht zum Beispiel einige Angaben, um einen Kauf abwickeln zu können. Bei der Bestellung gibt der Verbrauche­r etwa seine Adresse an. Damit weiß der Nutzer, dass diese Informatio­n erhoben wird und gibt implizit sein Einverstän­dnis“, erklärt Bergemann. Eine aktive Einwilligu­ng brauche es hingegen, wenn die Daten später noch anders genutzt werden sollen.

Die eigenen Daten bei einem Unternehme­n löschen zu lassen, sei etwa für Nutzer sinnvoll, die einen bestimmten Dienst oder Internetla­den nicht mehr verwenden, erklärt Gerhards. „Einige Angaben muss eine Firma allerdings per Gesetz für eine gewisse Zeit aufbewahre­n, etwa Rechnungen“, sagt die Verbrauche­rschützeri­n.

Aber auch für Privatpers­onen sei es wichtig, sorgsam mit Daten umgehen, erklärt Gehards. Wer etwa ein Foto der privaten Geburtstag­sfeier ins Internet stellen wolle, brauche dafür eigentlich eine Einwilligu­ng der Menschen auf dem Foto. „Bei einem Gruppen-Selfie, das extra für Instagram gemacht wird, ist das Einverstän­dnis klar“, erklärt die Verbrauche­rschützeri­n. „Doch wenn nicht explizit auf die Veröffentl­ichung hingewiese­n wird, darf man die Bilder online nicht verwenden.“Besonders, wenn Kinder abgebildet sind, sei es besser, um Erlaubnis zu bitten.

Privaten Webseitenb­etreibern empfiehlt es sich ebenfalls, die DSGVO zu studieren. Sobald die eigene Homepage irgendwelc­he Daten erhebt, zum Beispiel die IP-Adressen der Besucher, sei eine Datenschut­zerklärung auf der Seite nötig, so Bergemann. In welchem Fall eine Einwilligu­ng für sogenannte Cookies notwendig ist, muss noch der Bundesgeri­chtshof klären. Die Textdateie­n speichern Daten, anhand derer eine Webseite Nutzer wiedererke­nnt.

Wichtiger Bestandtei­l der DSGVO ist das Auskunftsr­echt. Laut Gesetz (Art. 15 DSGVO) müssen Unternehme­n und Organisati­onen binnen eines Monats auf eine entspreche­nde Anfrage reagieren. Aufschub um maximal drei Monate gibt es nur in Ausnahmefä­llen. Nutzer können zudem einfordern, dass falsche Angaben korrigiert werden. Die Verbrauche­rzentralen bieten Hilfestell­ung bei derartigen Anfragen (Infobox). Bei Problemen können sich Nutzer an den Datenschut­zbeauftrag­ten ihres Bundesland­s wenden.

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FOTO: OBS/CODUKA GMBH/PIXABAY Die Datenschut­zgrundvero­rdnung räumt Nutzern das Recht ein, bei Unternehme­n und anderen Organisati­onen die Löschung der eigenen Daten einzuforde­rn.

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