Auch privates Gehölz ist oft geschützt
Bäume darf man nicht ohne weiteres fällen, selbst wenn sie auf dem eigenen Grundstück stehen.
können in den Bäumen Vögel nisten.“
Aber auch hier gilt es wieder, sich im Einzelfall an die Gemeinde zu wenden. „In der Regel ist jedoch das Fällen im eigenen Garten ganzjährig erlaubt, sofern der Baum zum Beispiel keine brütenden Vögel beherbergt, oder eine Baumschutzsatzung dem Vorhaben entgegensteht“, ergänzt Michael Henze.
„Illegales Entfernen oder Beschädigen von Bäumen hat rechtliche Konsequenzen“, erklärt Johannes Hofele. Es drohen Bußgelder bis zu mehreren Tausend Euro. Und es können Ersatzpflanzungen angeordnet werden, zum Teil auch mehrfache.
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht müssen Grundstückeigentümer sicherstellen, dass ihre Bäume keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. „Sie müssen prüfen, ob die Bäume standfest sind. Besteht der Verdacht auf Krankheiten, muss die Gemeinde informiert werden“, sagt Johannes Hofele. „Auf eigene Faust sollten auch kranke Bäume nicht abgesägt werden, es sei denn, es droht akute Gefahr.“
Beim Fällen von Grenzbäumen hat der Nachbar ein Wörtchen mitzureden, auf dessen Grundstücksgrenze er steht. „Der Nachbar hat das gleiche Besitzrecht“, erklärt Hofele. Er kann verlangen, dass der Baum gefällt wird oder ihn selbst fällen lassen.“
Allerdings muss er das mit den Mitbesitzern absprechen und gegebenenfalls eine Genehmigung einholen. Die Kosten für die Baumfällung werden geteilt. Ist der Baum geschützt, darf ihn selbstverständlich niemand fällen.