Preisminderung bei verschollenem Gepäck
Verschwindet ein Koffer auf der Reise, ist es mühsam und teuer alles neu zu beschaffen. Reisende haben Recht auf Entschädigung.
BAD HOMBURG (dpa) Der Koffer fliegt nicht mit und taucht bis zum Ende der Reise auch nicht wieder auf: In diesem Fall können Pauschalurlauber einen erheblichen Teil ihres Geldes zurückverlangen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Gepäck für den Urlaub wichtige Utensilien enthielt. Das Amtsgericht Bad Homburg sprach einer Urlauberin 40 Prozent Preisminderung zu (Az.: 2 C 130/19).
In dem verhandelten Fall ging es um einen zweiwöchigen Aktivurlaub zum Kitesurfen auf Kuba für zwei Personen für insgesamt 6278 Euro. Der Koffer der Klägerin blieb in
Frankfurt am Flughafen und tauchte erst gut zwei Monate später wieder auf.
Die Urlauberin stand daher in Kuba ohne Kleidung da. Sie habe sich sogar Unterwäsche leihen müssen. Das Ehepaar war in Winterklamotten in die Karibik aufgebrochen. Auch auf ihre Kosmetika musste die Frau verzichten. Es gab einen regelmäßigen Austausch per E-Mail und Telefon mit dem Reiseveranstalter.
Insgesamt sah das Gericht eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise, die eine Preisminderung von 1247,60 Euro rechtfertige – 40 Prozent des Reisepreises der Frau. Darüber hinaus stehe der Klägerin aber kein Schadenersatz zu. Das Gericht blieb damit hinter ihren Forderungen zurück.
Die Urlauberin hatte erklärt, insgesamt 3487 Euro für notwendige Besorgungen vor Ort ausgegeben zu haben. Sie konnte dies aber nicht durch entsprechende Rechnungen belegen. Zudem hatte sie bereits 399 Euro von der Fluggesellschaft erhalten, um sich davon eine Kitesurf-Ausrüstung zu leihen.
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“(Ausgabe 1/2020).