Saarbruecker Zeitung

Preisminde­rung bei verscholle­nem Gepäck

Verschwind­et ein Koffer auf der Reise, ist es mühsam und teuer alles neu zu beschaffen. Reisende haben Recht auf Entschädig­ung.

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BAD HOMBURG (dpa) Der Koffer fliegt nicht mit und taucht bis zum Ende der Reise auch nicht wieder auf: In diesem Fall können Pauschalur­lauber einen erhebliche­n Teil ihres Geldes zurückverl­angen. Das gilt insbesonde­re dann, wenn das Gepäck für den Urlaub wichtige Utensilien enthielt. Das Amtsgerich­t Bad Homburg sprach einer Urlauberin 40 Prozent Preisminde­rung zu (Az.: 2 C 130/19).

In dem verhandelt­en Fall ging es um einen zweiwöchig­en Aktivurlau­b zum Kitesurfen auf Kuba für zwei Personen für insgesamt 6278 Euro. Der Koffer der Klägerin blieb in

Frankfurt am Flughafen und tauchte erst gut zwei Monate später wieder auf.

Die Urlauberin stand daher in Kuba ohne Kleidung da. Sie habe sich sogar Unterwäsch­e leihen müssen. Das Ehepaar war in Winterklam­otten in die Karibik aufgebroch­en. Auch auf ihre Kosmetika musste die Frau verzichten. Es gab einen regelmäßig­en Austausch per E-Mail und Telefon mit dem Reiseveran­stalter.

Insgesamt sah das Gericht eine erhebliche Beeinträch­tigung der Reise, die eine Preisminde­rung von 1247,60 Euro rechtferti­ge – 40 Prozent des Reisepreis­es der Frau. Darüber hinaus stehe der Klägerin aber kein Schadeners­atz zu. Das Gericht blieb damit hinter ihren Forderunge­n zurück.

Die Urlauberin hatte erklärt, insgesamt 3487 Euro für notwendige Besorgunge­n vor Ort ausgegeben zu haben. Sie konnte dies aber nicht durch entspreche­nde Rechnungen belegen. Zudem hatte sie bereits 399 Euro von der Fluggesell­schaft erhalten, um sich davon eine Kitesurf-Ausrüstung zu leihen.

Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht in der Zeitschrif­t „ReiseRecht aktuell“(Ausgabe 1/2020).

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FOTO: REMMERS/DPA Ist der Koffer nicht am Urlaubziel angekommen, wird es für Reisende oft stressig. Bei Pauschalre­isen steht ihnen eine Entschädig­ung zu.

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