Corona-Krise: Was Reisenden jetzt helfen kann
(afp/ce) Die Urlaubspläne der meisten Verbraucher dürften sich angesichts der aktuellen Entwicklungen ändern. Hier einige wichtige Informationen. Außergewöhnlicher Umstand: Elementar im Reiserecht ist der Grund für eine Absage. Genauer: Liegen im Zusammenhang mit dem Coronavirus „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“vor? Dazu gibt es „wegen der Einzigartigkeit der aktuellen Virus-Epidemie“noch keine klare Rechtsprechung, wie der ADAC erklärt. Doch Experten sehen insbesondere Einreiseverbote oder offizielle Reisewarnungen des Auswärtigen Amts als ausreichende Begründung für solche Umstände, zumindest, wenn sie nach der Buchung ausgesprochen wurden. Pauschalreise: Die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bedeutet: Reisende können nun grundsätzlich unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände kostenlos stornieren. Sollte dem Reiseveranstalter die Reisewarnung als Begründung trotzdem nicht ausreichen, gibt es weitere Argumente. Etwa, wenn Sehenswürdigkeiten oder Routen vor Ort gesperrt sind. Auch dann kann man zurücktreten, sagen Experten.
Individualreise: Hier muss jeder genau in die Verträge schauen. Können Hotels oder Transportmittel nicht genutzt werden, weil sie in einem Sperrgebiet liegen, ist eine Erstattung möglich. Allerdings nur nach deutschem Recht, so Verbraucherschützer. Wurden Leistungen direkt im Reiseland gebucht, hilft nur die Nachfrage beim jeweiligen Vertragspartner. „Falls man nicht reisen will, obwohl eine kostenfreie Stornierung nicht möglich ist, sollte man eine Kulanz-Lösung suchen“, rät der ADAC.
Reiserücktrittsversicherung: Sie gilt in der Regel nur bei Unfall oder Erkrankung samt entsprechendem Attest. Bei höherer Gewalt greift sie nicht. „Auch Ängste oder Sorgen vor Ansteckung sind keine Gründe, bei denen eine Versicherung einspringt“, erklärt der ADAC.
Flugstornierung: Bei Flugausfällen gilt: Betroffene erhalten nach der EU-Fluggastrechteverordnung in jedem Fall ihr Geld zurück –- unabhängig davon, ob die Airline den Ausfall selbst zu verantworten hat oder nicht. Lediglich ein Anspruch auf zusätzliche Entschädigung besteht nicht, wenn sich Fluggesellschaften auf außergewöhnliche Umstände wegen des Virus’ berufen. Verbraucher können ihrerseits bei einzeln gekauften Flugtickets nicht auf außergewöhnliche Umstände verweisen und kostenlos stornieren, wie Reiserechtsexperte Robert Bartel von der Verbraucherzentrale Brandenburg erklärt. Auch hier gilt: Auf die Airline zugehen und eine Kulanzregelung verhandeln.
Jeder Kunde erhält vor der Reise einen Sicherungsschein. Geht der Veranstalter pleite, erhält man das Geld vom
Versicherer zurück.
Länder können für Touristen Quarantäne-Regelungen treffen, unabhängig davon, ob sie erkrankt sind. In Norwegen wurden Touristen aufgefordert, das Land zu verlassen. Geschieht dies nicht, werden sie in Quarantäne gebracht.
Rückhol-Aktionen: Bei Pauschalreisenden ist der Anbieter für den Rücktransport zuständig, außerdem auch für Unterbringung/Versorgung vor Ort, wenn auf Heimreisen im Hotel gewartet werden muss (Beistandspflicht). Er bleibt auch Ansprechpartner, wenn Kunden unter Quarantäne gestellt werden. Zusätzlich hat die Bundesregierung eine große Rückhol-Aktion gestartet.