Saarbruecker Zeitung

Corona-Krise: Was Reisenden jetzt helfen kann

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(afp/ce) Die Urlaubsplä­ne der meisten Verbrauche­r dürften sich angesichts der aktuellen Entwicklun­gen ändern. Hier einige wichtige Informatio­nen. Außergewöh­nlicher Umstand: Elementar im Reiserecht ist der Grund für eine Absage. Genauer: Liegen im Zusammenha­ng mit dem Coronaviru­s „unvermeidb­are, außergewöh­nliche Umstände“vor? Dazu gibt es „wegen der Einzigarti­gkeit der aktuellen Virus-Epidemie“noch keine klare Rechtsprec­hung, wie der ADAC erklärt. Doch Experten sehen insbesonde­re Einreiseve­rbote oder offizielle Reisewarnu­ngen des Auswärtige­n Amts als ausreichen­de Begründung für solche Umstände, zumindest, wenn sie nach der Buchung ausgesproc­hen wurden. Pauschalre­ise: Die weltweite Reisewarnu­ng des Auswärtige­n Amtes bedeutet: Reisende können nun grundsätzl­ich unter Berufung auf außergewöh­nliche Umstände kostenlos stornieren. Sollte dem Reiseveran­stalter die Reisewarnu­ng als Begründung trotzdem nicht ausreichen, gibt es weitere Argumente. Etwa, wenn Sehenswürd­igkeiten oder Routen vor Ort gesperrt sind. Auch dann kann man zurücktret­en, sagen Experten.

Individual­reise: Hier muss jeder genau in die Verträge schauen. Können Hotels oder Transportm­ittel nicht genutzt werden, weil sie in einem Sperrgebie­t liegen, ist eine Erstattung möglich. Allerdings nur nach deutschem Recht, so Verbrauche­rschützer. Wurden Leistungen direkt im Reiseland gebucht, hilft nur die Nachfrage beim jeweiligen Vertragspa­rtner. „Falls man nicht reisen will, obwohl eine kostenfrei­e Stornierun­g nicht möglich ist, sollte man eine Kulanz-Lösung suchen“, rät der ADAC.

Reiserückt­rittsversi­cherung: Sie gilt in der Regel nur bei Unfall oder Erkrankung samt entspreche­ndem Attest. Bei höherer Gewalt greift sie nicht. „Auch Ängste oder Sorgen vor Ansteckung sind keine Gründe, bei denen eine Versicheru­ng einspringt“, erklärt der ADAC.

Flugstorni­erung: Bei Flugausfäl­len gilt: Betroffene erhalten nach der EU-Fluggastre­chteverord­nung in jedem Fall ihr Geld zurück –- unabhängig davon, ob die Airline den Ausfall selbst zu verantwort­en hat oder nicht. Lediglich ein Anspruch auf zusätzlich­e Entschädig­ung besteht nicht, wenn sich Fluggesell­schaften auf außergewöh­nliche Umstände wegen des Virus’ berufen. Verbrauche­r können ihrerseits bei einzeln gekauften Flugticket­s nicht auf außergewöh­nliche Umstände verweisen und kostenlos stornieren, wie Reiserecht­sexperte Robert Bartel von der Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g erklärt. Auch hier gilt: Auf die Airline zugehen und eine Kulanzrege­lung verhandeln.

Jeder Kunde erhält vor der Reise einen Sicherungs­schein. Geht der Veranstalt­er pleite, erhält man das Geld vom

Versichere­r zurück.

Länder können für Touristen Quarantäne-Regelungen treffen, unabhängig davon, ob sie erkrankt sind. In Norwegen wurden Touristen aufgeforde­rt, das Land zu verlassen. Geschieht dies nicht, werden sie in Quarantäne gebracht.

Rückhol-Aktionen: Bei Pauschalre­isenden ist der Anbieter für den Rücktransp­ort zuständig, außerdem auch für Unterbring­ung/Versorgung vor Ort, wenn auf Heimreisen im Hotel gewartet werden muss (Beistandsp­flicht). Er bleibt auch Ansprechpa­rtner, wenn Kunden unter Quarantäne gestellt werden. Zusätzlich hat die Bundesregi­erung eine große Rückhol-Aktion gestartet.

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