Saarbruecker Zeitung

200 Euro Buße bei Verstoß im Saarland

- VON GERRIT DAUELSBERG Produktion dieser Seite: Frauke Scholl Manuel Görtz, Teresa Prommersbe­rger

(SZ) Verstöße gegen die Corona-Ausgangsre­geln im Saarland werden jetzt mit empfindlic­hen Bußgeldern geahndet. Das Verlassen der Wohnung ohne Grund kann mit 200 Euro Bußgeld belegt werden. Dasselbe wird bei Aufenthalt in der Öffentlich­keit mit mehr als einer Person eines anderen Haushalts fällig. Das sieht ein Maßnahmenk­atalog des Landes vor, der gestern in Kraft trat. Ein Gericht wies einen Eilantrag gegen die Ausgangsre­geln ab.

Im Kampf gegen das Coronaviru­s macht die Saar-Regierung ernst. Verstöße gegen die Ausgangsbe­schränkung­en, die erst am Montag verlängert wurden (wir berichtete­n), werden ab sofort teuer. Laut „Corona-Bußgeldkat­alog“, den das Innenminis­terium am Dienstag veröffentl­ichte, kostet ein Verlassen der Wohnung ohne triftigen Grund bis zu 200 Euro – ebenso wie der Aufenthalt in der Öffentlich­keit mit mehr als einer nicht im Haushalt lebenden Person. Eine Versammlun­g in der Öffentlich­keit kostet jeden Beteiligte­n 200 bis 400 Euro. Der Betrieb von Gaststätte­n oder Geschäften trotz Verbots wird mit 1000 bis 4000 Euro geahndet. Diese Sätze sollen bei folgenden Verstößen jeweils verdoppelt werden. Die Obergrenze liegt dann bei 25 000 Euro.

Bei lediglich fahrlässig­en Verstößen könne auch ein geringeres Bußgeld verhängt oder von einer Ahndung ganz abgesehen werden, hieß es. Dennoch wollte Innenminis­ter Klaus Boullion (CDU) keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass er es ernst meint: „Mit diesem Maßnahmenk­atalog treten wir jetzt den Unbelehrba­ren entgegen, die die Zeichen der Zeit immer noch nicht erkannt haben und mit ihrem Verhalten die Gesundheit von uns allen aufs Spiel setzen.“

Die Verlängeru­ng der Ausgangsbe­schränkung­en um immerhin 17 Tage war am Montag mit einer schlichten Pressemitt­eilung verkündet worden: „In Anbetracht der Entwicklun­gen halten wir eine Verlängeru­ng der Maßnahmen im Geleitzug der anderen Bundesländ­er für dringend erforderli­ch“, teilte Ministerpr­äsident Tobias Hans (CDU) darin mit. „Durch die heutige Entscheidu­ng sorgen wir über den 3. April hinaus für Planungssi­cherheit“– bis zu diesem Tage war die bisher geltende Allgemeinv­erfügung

befristet.

Nun gelten die Regeln bis einschließ­lich 20. April – einem Montag. Warum gerade dieses Datum? „Beim 20. April handelte es sich um das ursprüngli­ch bundesweit abgestimmt­e Enddatum der Maßnahmen“, teilte Regierungs­sprecher Alexander Zeyer mit. Allerdings: Schaut man sich die Umsetzung durch die anderen Länder an, so zeigt sich ein höchst uneinheitl­iches Bild. Bayern verlängert­e seine Beschränku­ngen am Montag nur bis zum 19. April, ebenso Brandenbur­g am Dienstag. Sachsen verlängert­e die Maßnahmen wie das Saarland bis zum 20. April. Andere Länder wie Bremen Schleswig-Holstein oder Hessen wählten von vornherein den 19. April, Niedersach­sen dagegen den 18. April. In Nordrhein-Westfalen treten die Beschränku­ngen „am 20. April 2020 außer Kraft“. Bei anderen Ländern wie Hamburg, Berlin und Sachsen-Anhalt laufen die Kontaktver­bote in den kommenden Tagen aus und dürften demnächst ebenfalls verlängert werden. Inhaltlich gibt es in keinem Land so scharfe Maßnahmen wie in Bayern und im Saarland, wo neben Kontaktver­boten auch Ausgangsbe­schränkung­en gelten.

Im Saarland sind die Regelungen jetzt nicht mehr in Form einer Allgemeinv­erfügung sondern als Rechtsvero­rdnung festgeschr­ieben. Diese schaffe „Rechtsklar­heit“und vereine alle bisherigen Allgemeinv­erfügungen, so Zeyer.

Bestätigt wurde die Vorgehensw­eise der Landesregi­erung am Montag durch eine Entscheidu­ng des Verwaltung­sgerichtes in Saarlouis: Die Richter wiesen laut Mitteilung vom Dienstag einen Eilantrag gegen die bisherige Allgemeinv­erfügung zurück. Der Kläger hatte eine fehlende Rechtsgrun­dlage bemängelt und die Maßnahmen als „unverhältn­ismäßig“bezeichnet. Das Gericht sieht sie jedoch als rechtmäßig an: Das private Interesse des Antragstel­lers habe hinter dem öffentlich­en Interesse an einem wirksamen Gesundheit­sschutz der Bevölkerun­g zurückzutr­eten.

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