Steueroptimal schenken und vererben!
Ziel eines jeden Erblassers ist es, sein Vermögen den Erben zu übertragen und nicht dem Finanzamt.
Wann werden bei der Erbschat Geschwister bedacht? Geschwister des Erblassers werden lediglich bedacht, wenn keine Erben erster Ordnung existieren, der Erblasser zeit seines Lebens kinderlos und ledig blieb. Leben die Eltern des Verstorbenen, so werden bei der Erbschat Geschwister nicht bedacht. Sind die Eltern des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls noch am Leben, so erben diese zu gleichen Teilen den Nachlass und die Geschwister des Verstorbenen gehen leer aus. Lebt lediglich noch ein Elternteil, werden Geschwister in der Erbschat begünstigt. In diesem Fall treten die Geschwister an die Stelle des bereits verstorbenen Elternteils. Leben die Eltern eines Erblassers nicht mehr, gehen die Ansprüche von Vater und Mutter auf ihre jeweiligen Abkömmlinge über. Beispiel: Ein kinderloser, unverheirateter Erblasser hinterlässt seine Mutter und zwei Geschwister als Erben. Die Mutter erbt in diesem Fall die Hälte des Nachlasses und die Geschwister
erhalten je ein Viertel. Die Höhe der Freibeträge und die Steuerklassen orientieren sich am Verwandtschatsgrad des Erblassers und der Erben. Bruder und Schwester eines Erblassers werden der Steuerklasse zwei zugeordnet. Der Freibetrag in dieser Steuerklasse beträgt lediglich 20.000 Euro. Die Eltern werden der Steuerklasse eins zugeordnet und haben einen Freibetrag von jeweils 100.000 Euro.
Nach dem Eintritt eines Erbfalls können Erben die Erbschat binnen einer Frist von sechs Wochen durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen (§ 1944 BGB). Im Fall der Ausschlagung kommen als nächstberufene Erben insbesondere immer die eigenen Kinder des ausschlagenden Erben in Betracht (§ 1924 BGB).Wollen die Erben diese gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen der Ausschlagung vermeiden, bleibt nur die Übertragung des Erbteils auf den einen Erben, der als alleiniger Erbe fungieren soll (§ 2033 BGB). Erfolgt keine offizielle Erbausschlagung, sondern verzichtet der Erbe freiwillig zugunsten eines oder mehrerer Erben, so wird dies steuerlich als Schenkung des verzichtenden an den/ die begünstigten Erben angesehen. Unter Umständen fallen dann gleich zweimal Steuern an – Erbschatssteuer auf den Erbteil, den der Verzichtende geerbt hätte, und Schenkungssteuer auf den Erbteil, den der Verzichtende dem Begünstigten
überträgt. Je nach Verwandtschatsgrad kann die anfallende Steuer (Erbschatssteuer und Schenkungssteuer) einen großen Teil des Erbes „auffressen“.
Wegen der vielen Details und der gesetzlichen Rahmenbedingungen, die sich auch immer wieder ändern, ist es sinnvoll, aktuelle Festschreibungen wie Erbvertrag, Testament oder Vermächtnis regelmäßig zu überprüfen und nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben steuerlich zu optimieren. Die ST Steuerberatungsgesellschat ist auf Erbund Schenkungssteuerrecht spezialisiert. Ihr Geschätsführer Dipl.-Kfm. Helmut Philippi ist in Deutschland als Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht sowie in Luxemburg als Expert Comptable tätig. Durch das Institut für Erbrecht ist Helmut Philippi seit 2011 als Testamentsvollstrecker zertiiziert und als Steuerexperte im Bereich Erben – Vererben – Nachfolge ausgewiesen.