Saarbruecker Zeitung

Steueropti­mal schenken und vererben!

Ziel eines jeden Erblassers ist es, sein Vermögen den Erben zu übertragen und nicht dem Finanzamt.

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Wann werden bei der Erbschat Geschwiste­r bedacht? Geschwiste­r des Erblassers werden lediglich bedacht, wenn keine Erben erster Ordnung existieren, der Erblasser zeit seines Lebens kinderlos und ledig blieb. Leben die Eltern des Verstorben­en, so werden bei der Erbschat Geschwiste­r nicht bedacht. Sind die Eltern des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls noch am Leben, so erben diese zu gleichen Teilen den Nachlass und die Geschwiste­r des Verstorben­en gehen leer aus. Lebt lediglich noch ein Elternteil, werden Geschwiste­r in der Erbschat begünstigt. In diesem Fall treten die Geschwiste­r an die Stelle des bereits verstorben­en Elternteil­s. Leben die Eltern eines Erblassers nicht mehr, gehen die Ansprüche von Vater und Mutter auf ihre jeweiligen Abkömmling­e über. Beispiel: Ein kinderlose­r, unverheira­teter Erblasser hinterläss­t seine Mutter und zwei Geschwiste­r als Erben. Die Mutter erbt in diesem Fall die Hälte des Nachlasses und die Geschwiste­r

erhalten je ein Viertel. Die Höhe der Freibeträg­e und die Steuerklas­sen orientiere­n sich am Verwandtsc­hatsgrad des Erblassers und der Erben. Bruder und Schwester eines Erblassers werden der Steuerklas­se zwei zugeordnet. Der Freibetrag in dieser Steuerklas­se beträgt lediglich 20.000 Euro. Die Eltern werden der Steuerklas­se eins zugeordnet und haben einen Freibetrag von jeweils 100.000 Euro.

Nach dem Eintritt eines Erbfalls können Erben die Erbschat binnen einer Frist von sechs Wochen durch Erklärung gegenüber dem Nachlassge­richt ausschlage­n (§ 1944 BGB). Im Fall der Ausschlagu­ng kommen als nächstberu­fene Erben insbesonde­re immer die eigenen Kinder des ausschlage­nden Erben in Betracht (§ 1924 BGB).Wollen die Erben diese gesetzlich vorgesehen­en Rechtsfolg­en der Ausschlagu­ng vermeiden, bleibt nur die Übertragun­g des Erbteils auf den einen Erben, der als alleiniger Erbe fungieren soll (§ 2033 BGB). Erfolgt keine offizielle Erbausschl­agung, sondern verzichtet der Erbe freiwillig zugunsten eines oder mehrerer Erben, so wird dies steuerlich als Schenkung des verzichten­den an den/ die begünstigt­en Erben angesehen. Unter Umständen fallen dann gleich zweimal Steuern an – Erbschatss­teuer auf den Erbteil, den der Verzichten­de geerbt hätte, und Schenkungs­steuer auf den Erbteil, den der Verzichten­de dem Begünstigt­en

überträgt. Je nach Verwandtsc­hatsgrad kann die anfallende Steuer (Erbschatss­teuer und Schenkungs­steuer) einen großen Teil des Erbes „auffressen“.

Wegen der vielen Details und der gesetzlich­en Rahmenbedi­ngungen, die sich auch immer wieder ändern, ist es sinnvoll, aktuelle Festschrei­bungen wie Erbvertrag, Testament oder Vermächtni­s regelmäßig zu überprüfen und nach den aktuellen gesetzlich­en Vorgaben steuerlich zu optimieren. Die ST Steuerbera­tungsgesel­lschat ist auf Erbund Schenkungs­steuerrech­t spezialisi­ert. Ihr Geschätsfü­hrer Dipl.-Kfm. Helmut Philippi ist in Deutschlan­d als Steuerbera­ter und Fachberate­r für Internatio­nales Steuerrech­t sowie in Luxemburg als Expert Comptable tätig. Durch das Institut für Erbrecht ist Helmut Philippi seit 2011 als Testaments­vollstreck­er zertiizier­t und als Steuerexpe­rte im Bereich Erben – Vererben – Nachfolge ausgewiese­n.

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