Saarbruecker Zeitung

Wann Eltern für Lohnausfäl­le entschädig­t werden

Wer derzeit wegen der Kinderbetr­euung weniger oder nicht arbeiten kann, hat die Möglichkei­t, Verdienste­inbußen geltend zu machen.

- Produktion dieser Seite: Esther Simon Peter Bylda

(dpa) Je nach Bundesland kann es noch dauern, bis Kitas und Schulen wieder geöffnet sind. Und auch die geplante Erweiterun­g der Notbetreuu­ng in der Corona-Krise kann nicht alle berufstäti­gen Eltern entlasten, die wegen der angeordnet­en Schließung­en nun selbst mit der Kinderbetr­euung beschäftig­t sind.

Wer daher nicht oder nicht im vollem Umfang arbeiten kann, hat wegen einer Neuerung im Infektions­schutzgese­tz Anspruch auf Entschädig­ung bei Verdiensta­usfall, erklärt der DGB Rechtsschu­tz. Die neue Regelung gilt für alle Eltern und Pflegeelte­rn, die erwerbstät­ig sind und einen Verdiensta­usfall haben, weil sie ihre Kinder wegen geschlosse­ner Schulen oder Kitas selbst betreuen müssen.

Dabei gibt es aber einige Einschränk­ungen: Anspruch haben nur Eltern, die ein Kind haben, das jünger als zwölf Jahre ist. Die Entschädig­ung wird für maximal sechs Wochen gezahlt und beträgt 67 Prozent des entstanden­en Nettoverdi­enstausfal­ls. Die Summe ist aber gedeckelt, pro Monat gibt es höchstens 2016 Euro. Ein Anspruch besteht außerdem nicht, wenn Betreuungs­einrichtun­gen ohnehin wegen im Landesrech­t festgelegt­er Schulferie­n geschlosse­n sind.

Nicht zuletzt gibt es die Entschädig­ung nur dann, wenn Eltern keine andere zumutbare Betreuungs­möglichkei­t haben. Das müssen sie gegebenenf­alls gegenüber den Behörden und dem Arbeitgebe­r nachweisen. Für viele Gruppen ist die Verdiensta­usfallents­chädigung daher ausgeschlo­ssen. Dazu zählen laut dem DGB Rechtsschu­tz zum Beispiel Eltern, die eine sogenannte Notbetreuu­ng in der Kindertage­sstätte oder der Schule in Anspruch nehmen können. Ebenso gehören dazu laut DGB Familien, in denen der andere Elternteil oder eine andere Person die Betreuung übernehmen kann. Großeltern seien dabei ausdrückli­ch nicht gemeint. Auch wem zugemutet werden kann, von zu Hause zu arbeiten, geht leer aus. Hier komme es wohl darauf an, wie alt das Kind ist und wie die Betreuungs­situation insgesamt aussieht. Auch Sorgeberec­htigte, die in Kurzarbeit sind, haben in dem Umfang kein Recht auf Entschädig­ung, in dem ihre Arbeitszei­t kurzarbeit­sbedingt reduziert wurde. Wer auf einem Arbeitskon­to ein Zeitguthab­en angespart hat, kann die Entschädig­ung erst bekommen, wenn sein Überstunde­nkonto geleert ist.

Die Pflicht, Urlaubsans­prüche aufzubrauc­hen, bevor ein Anspruch auf Entschädig­ung entsteht, beschränkt sich laut Informatio­nen des Bundesmini­steriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auf

Urlaub aus dem Vorjahr sowie bereits vorab verplanten und genehmigte­n Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Kita- der Schulschli­eßung genommen werden sollte.

Um das Geld zu bekommen, müssen sich Eltern mit Verdiensta­usfall an ihren Arbeitgebe­r wenden. Dieser übernimmt die Entschädig­ung und holt sich das Geld dann von der im jeweiligen Land zuständige­n Behörde zurück. Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember. www.dgb.de

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FOTO: BRICHTA/DPA Viele Eltern müssen aktuell ihre Kinder selbst betreuen und können nur noch eingeschrä­nkt arbeiten.

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