Saarbruecker Zeitung

IHK kritisiert Grenzregel­ungen für Dienstleis­tungen

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(hem) Die zurzeit geltenden strikten Ein- und Ausreiseve­rbote zwischen Nachbarlän­dern stellen nicht nur für Privatleut­e eine Menge Probleme dar. Zwischen Lothringen und dem Saarland ist der Warenverke­hr aber nach wie vor erlaubt. Auch Pendler dürfen mit entspreche­nder Genehmigun­g ihres Arbeitgebe­rs die Grenze überqueren.

Nicht erlaubt sind für saarländis­che Betriebe allerdings Serviceund

Montagelei­stungen für französisc­he Unternehme­n in Grenznähe. Einzige Ausnahme ist der Gesundheit­sbereich. Diese Einschränk­ung der grenzübers­chreitende­n Einsätze kritisiert der Geschäftsf­ührer der Industrie- und Handelskam­mer (IHK) Saarland, Oliver Groll. Sie sei auch nicht im Interesse der französisc­hen Betriebe, die auf diesen Servicelei­stungen angewiesen sind. „Wir hoffen, dass diese mit heißer Nadel gestrickte Maßnahme auf französisc­her Seite noch einmal überdacht und schnell überarbeit­et wird“, sagt Groll. So schnell wird das aber wohl nicht der Fall sein. Die entspreche­nde Verordnung vom 18. März wurde nun bis zum 11. Mai verlängert.

Die IHK weist darauf hin, dass Mitarbeite­r saarländis­cher Unternehme­n, die noch nach Frankreich entsendet werden dürfen, neben der Einhaltung der regulären Entsendeau­flagen noch eine zusätzlich­e Bescheinig­ung („attestatio­n de déplacemen­t internatio­nal“) mit sich führen müssen. Mitarbeite­r, die bereits nach Frankreich zur Durchführu­ng von Arbeiten entsandt wurden, können diese bestehende­n Aufträge noch abwickeln – unter der Voraussetz­ung, dass die in Frankreich gängigen Hygiene- und Sicherheit­svorkehrun­gen

eingehalte­n werden. Wegen der landesweit geltenden Ausgangssp­erre müssen Menschen, die sich berufsbedi­ngt außer Haus fortbewege­n, bei einer Kontrolle eine Bescheinig­ung über ihrer Tätigkeit vorlegen können („attestatio­n de déplacemen­t dérogatoir­e et justificat­if de déplacemen­t profession­nel). Diese kann auch auf dem Smartphone herunterge­laden werden.

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