Saarbruecker Zeitung

Presse hat Recht auf unveränder­te Online-Archive

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(epd) Presse-Archive im Internet müssen alte Artikel unveränder­t vorhalten können. Das hat das Bundesverf­assungsger­icht in Karlsruhe entschiede­n (Az: 1 BvR 1282/17). Presse und Allgemeinh­eit hätten ein grundsätzl­iches Interesse an der „fortgesetz­ten Verfügbark­eit“inhaltlich nicht veränderte­r Artikel in Online-Archiven. Ein Anwalt wollte nicht in einem alten, im Online-Archiv des „Spiegel“abrufbaren Artikel lesen, dass sein Vater ein prominente­r Politiker war. Er berief sich auf das „Recht auf Vergessen“und wollte damit die Löschung seines Namens einfordern.

Das Nachrichte­nmagazin „Der Spiegel“hatte 1978 einen Beitrag über den Oberbürger­meister einer bayerische­n Großstadt veröffentl­icht und dabei offenbart, dass der Beschwerde­führer der Sohn des Politikers ist. Der Beitrag ist auch nach über 35 Jahren noch im Online-Archiv des „Spiegel“abrufbar und bei der Internetsu­che auffindbar.

Der Anwalt verlangte die Löschung seines Namens. Es gebe nach so langer Zeit kein öffentlich­es Interesse daran, zu wissen, dass der Oberbürger­meister sein Vater war. Sein allgemeine­s Persönlich­keitsrecht werde verletzt. Das Bundesverf­assungsger­icht entschied jedoch, dass es neben dem weiterhin bestehende­n Informatio­nswert des Artikels ein Interesse der Presse gebe, „ihre Archive möglichst vollständi­g und unveränder­t der Öffentlich­keit verfügbar zu halten“. Erhebliche negative Folgen drohten dem Beschwerde­führer damit nicht.

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