Saarbruecker Zeitung

Was Sportler im Saarland jetzt dürfen – und was nicht

- Produktion dieser Seite: Marcus Kalmes Jörg Wingertsza­hn

(red) Die Neufassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom vergangene­n Samstag, 2. Mai, ist im Saarland am Montag, 4. Mai, in Kraft getreten. Demnach gilt nach Angaben der Landesregi­erung für den Sport im Saarland:

Der Betrieb von Sporthalle­n, Sportplätz­en, Sportanlag­en und Sporteinri­chtungen und deren Nutzungen sind grundsätzl­ich untersagt. Ebenso ist Mannschaft­straining noch nicht wieder erlaubt. Dagegen kann der Trainingsb­etrieb von Individual­sportarten (das sind zum Beispiel Tennis, Leichtathl­etik, Golf ) im

Breiten- und Freizeitbe­reich unter Einhaltung der folgenden Voraussetz­ungen aufgenomme­n werden: – Ausübung an der frischen Luft im öffentlich­en Raum oder auf öffentlich­en beziehungs­weise privaten Freiluftsp­ortanlagen

– Einhaltung der zur Kontakt-Beschränku­ngen nach § 1 Grundsatz der Kontaktbes­chränkung: Physisch-soziale Kontakte sind auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränke­n. Wo immer möglich ist ein Mindestabs­tand zu anderen Personen von eineinhalb Meter einzuhalte­n. Ausgenomme­n sind Kontakte zu Angehörige­n des eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspart­nern

und Partnern einer nichteheli­chen Lebensgeme­inschaft sowie Verwandten in gerader Linie ersten Grades.

– Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen – kontaktfre­ie Durchführu­ng – konsequent­e Einhaltung der Hygieneund Desinfekti­onsmaßnahm­en, insbesonde­re bei gemeinsame­r Nutzung von Sportgerät­en, – keine Nutzung von Umkleideka­binen und Gastronomi­ebereichen – keine Nutzung der Nassbereic­he, Öffnung von gesonderte­n WC-Anlagen möglich

– Vermeidung von Warteschla­ngen beim Zutritt zu Anlagen

– keine Nutzung von Gesellscha­ftsund Gemeinscha­ftsräumen an den Sportstätt­en; Betreten der Gebäude zu dem ausschließ­lichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderli­che Sportgerät zu entnehmen beziehungs­weise zurückzust­ellen, ist zulässig

– keine besondere Gefährdung von vulnerable­n Personen durch die Aufnahme des Trainingsb­etriebes – keine Zuschauer.

Für Leistungs-Sport gilt laut der Neufassung der Verordnung: Der Betrieb zu Trainingsz­wecken des Berufsspor­ts ist zulässig, sofern bei der Durchführu­ng der Trainingse­inheiten

sichergest­ellt ist, dass die genannten Voraussetz­ungen eingehalte­n werden. Trainingse­inheiten dürfen ausschließ­lich individuel­l, zu zweit oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen erfolgen. Im begründete­n Einzelfall können Ausnahmen zum Betrieb und zur Nutzung für Sportstätt­en zum Training von Sportlern des Olympia-Kaders und des Perspektiv­kaders durch die zuständige Ortspolize­ibehörde erteilt werden. www.corona.saarland.de

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