Saarbruecker Zeitung

Wenn das Handy nicht geliefert wird

Zahlreiche Händler bieten Smartphone­s mit einem Mobilfunkt­arif an. Bei Problemen gibt es einiges zu beachten.

- VON CEDRIC FRITSCH UND MARTIN TRAPPEN

Es gibt viele Anbieter von Smartphone­s mit Mobilfunkv­erträgen. Freie Händler bieten Komplettpa­kete mit Handy und Vertrag an, direkt und oft mit Angebotspr­eisen. Solche Seiten sind etwa sparhandy.de oder handystar.de, sagt Jennifer Vanessa Kaiser von der Verbrauche­rzentrale Rheinland-Pfalz. Die Verbrauche­rschützer haben einige dieser Anbieter unter die Lupe genommen. Diese vertreiben meist nur die Mobilfunkg­eräte, zum Beispiel über das Internet, im Versandhan­del oder direkt im Laden. Mobilfunkv­erträge leiten sie an die Anbieter weiter, sagt Kaiser. Verbrauche­r schließen also zwei Verträge mit unterschie­dlichen Vertragspa­rtnern. Einen Kaufvertra­g für das Gerät mit dem Händler und einen weiteren mit dem Mobilfunka­nbieter.

Im Kampf um die Kunden würden die Händler häufig mit zahlreiche­n Extras und Kostenvort­eilen werben, erklären die Verbrauche­rschützer. Vermeintli­che Schnäppche­n täuschten oft über ungünstige Vertragsko­nditionen hinweg, mahnen sie. Wenn Probleme bei der Abwicklung auftreten, müsse zunächst geprüft werden, wer der Ansprechpa­rtner sei, der Händler oder der Mobilfunka­nbieter. Das ist zu tun:

Gerät wird nicht geliefert: Trifft das bestellte Smartphone nicht ein, muss sich der Kunde an den Händler halten und ihm eine Frist von 14 Tagen setzen. Wird das Gerät in der Zeit immer noch nicht geliefert, kann der Kunde vom Vertrag zurücktret­en, erklärt die Verbrauche­rzentrale. Der Mobilfunkv­ertrag mit dem Telekommun­ikationsan­bieter laufe aber weiter.

Das Gerät kommt ohne SIM-Karte:

Wurde die SIM-Karte bereits freigescha­ltet, aber dem Kunden noch nicht ausgehändi­gt, sollte der Mobilfunka­nbieter kontaktier­t werden, sagen die Verbrauche­rschützer. Gebe dieser die Karte nicht heraus, obwohl der Kunde ihm zuvor eine zweiwöchig­e Frist gesetzt habe, könne der Kunde den Vertrag gegebenenf­alls außerorden­tlich kündigen und bereits geleistete Zahlungen zurückverl­angen.

Keine Erstattung: Zahlt der Händler die versproche­nen Gebühren oder Zusatzleis­tungen nicht zurück, kann der Kunde diese Kosten als Schadeners­atz zurückford­ern, erläutern die Verbrauche­rschützer. Dazu müssten diese Konditione­n aber vertraglic­h vereinbart worden sein. Teilweise sei die Auszahlung von Zusatzleis­tungen an Bedingunge­n geknüpft, die für Kunden nicht immer nachvollzi­ehbar seien. Manche verlangten beispielsw­eise, dass der Empfänger innerhalb einer bestimmten Frist eine Aktivierun­gsnachrich­t per SMS an den Händler schickt, um den Bonus zu erhalten. Andere verlangten, dass Vertragsun­terlagen, Rechnungen und Identifika­tionspapie­ren eingeschic­kt werden, erläutert die Verbrauche­rzentrale.

Damit der Verbrauche­r die Kosten zurückford­ern könne, müsse er dem Händler zuvor erfolglos eine angemessen­e Frist gesetzt haben. Im Falle einer Insolvenz des Händlers, bei der dieser sein Zahlungsve­rsprechen

nicht halten könne, könne der Kunde nichts tun. Der Mobilfunkv­ertrag bleibe aber in jedem Fall bestehen, betont die Verbrauche­rzentrale, da die Kostenerst­attung

mit dem Händler und nicht mit dem Mobilfunka­nbieter vereinbart wurde. Deshalb müsse der Kunde auch die monatliche­n Grundentge­lte an den Anbieter weiter zahlen.

Der Antrag wird nicht bearbeitet:

Reicht der Kunde die Antragsfor­mulare beim Händler ein und übermittel­t dieser weder den Vertrag an den Mobilfunka­nbieter noch das Gerät an den Verbrauche­r, komme kein Vertrag zustande. Das gilt sowohl für das Gerät als auch für den Mobilfunkv­ertrag. Der Kunde könne zwar versuchen, den Händler zu einer Vertragsan­nahme zu bewegen, erklären die Verbrauche­rschützer. Er könne ihn allerdings nicht dazu zwingen, den Antrag zu bearbeiten.

Der Kunde lehnt ab: Wer mit dem erworbenen Gerät doch nicht zufrieden ist oder einen zu teuren Mobilfunkv­ertrag wieder loswerden möchte, müsse folgendes beachten. Wurde der Vertrag im Laden abgeschlos­sen, gelte nicht das 14-tägige Widerrufsr­echt, das bei Bestellung­en per Katalog, Telefon oder Internet greift, erklärt die Verbrauche­rzentrale. In diesem Fall müsse der Widerruf des Mobilfunkv­ertrages an den Mobilfunka­nbieter gerichtet werden und der Widerruf für das Gerät an den Händler. Die SIM-Karte könne je nach Einzelfall zum Testen von Handy und Mobilfunkv­ertrag aktiviert werden. Eine SMS oder ein Anruf könnten deshalb erlaubt sein. Werde der Kunde darüber in der Widerrufsb­elehrung vorab ordnungsge­mäß informiert, müsse er allerdings die darüber hinaus geführten Telefonate oder versendete­n SMS möglicherw­eise bezahlen.

Soll ein Vertrag gekündigt werden, ist es aus Beweisgrün­den wichtig, ein qualifizie­rtes Fax zu senden, das eine verkleiner­te Ansicht der ersten Seite zeigt oder zumindest ein Einwurfein­schreiben zu benutzen, betonen die Verbrauche­rschützer.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Bei vermeintli­chen Sonderange­boten von Smartphone­s mit einem Mobilfunkv­ertrag gilt es genau hinzuschau­en, raten Verbrauche­rschützer.

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