Wenn das Handy nicht geliefert wird
Zahlreiche Händler bieten Smartphones mit einem Mobilfunktarif an. Bei Problemen gibt es einiges zu beachten.
Es gibt viele Anbieter von Smartphones mit Mobilfunkverträgen. Freie Händler bieten Komplettpakete mit Handy und Vertrag an, direkt und oft mit Angebotspreisen. Solche Seiten sind etwa sparhandy.de oder handystar.de, sagt Jennifer Vanessa Kaiser von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Die Verbraucherschützer haben einige dieser Anbieter unter die Lupe genommen. Diese vertreiben meist nur die Mobilfunkgeräte, zum Beispiel über das Internet, im Versandhandel oder direkt im Laden. Mobilfunkverträge leiten sie an die Anbieter weiter, sagt Kaiser. Verbraucher schließen also zwei Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern. Einen Kaufvertrag für das Gerät mit dem Händler und einen weiteren mit dem Mobilfunkanbieter.
Im Kampf um die Kunden würden die Händler häufig mit zahlreichen Extras und Kostenvorteilen werben, erklären die Verbraucherschützer. Vermeintliche Schnäppchen täuschten oft über ungünstige Vertragskonditionen hinweg, mahnen sie. Wenn Probleme bei der Abwicklung auftreten, müsse zunächst geprüft werden, wer der Ansprechpartner sei, der Händler oder der Mobilfunkanbieter. Das ist zu tun:
Gerät wird nicht geliefert: Trifft das bestellte Smartphone nicht ein, muss sich der Kunde an den Händler halten und ihm eine Frist von 14 Tagen setzen. Wird das Gerät in der Zeit immer noch nicht geliefert, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, erklärt die Verbraucherzentrale. Der Mobilfunkvertrag mit dem Telekommunikationsanbieter laufe aber weiter.
Das Gerät kommt ohne SIM-Karte:
Wurde die SIM-Karte bereits freigeschaltet, aber dem Kunden noch nicht ausgehändigt, sollte der Mobilfunkanbieter kontaktiert werden, sagen die Verbraucherschützer. Gebe dieser die Karte nicht heraus, obwohl der Kunde ihm zuvor eine zweiwöchige Frist gesetzt habe, könne der Kunde den Vertrag gegebenenfalls außerordentlich kündigen und bereits geleistete Zahlungen zurückverlangen.
Keine Erstattung: Zahlt der Händler die versprochenen Gebühren oder Zusatzleistungen nicht zurück, kann der Kunde diese Kosten als Schadenersatz zurückfordern, erläutern die Verbraucherschützer. Dazu müssten diese Konditionen aber vertraglich vereinbart worden sein. Teilweise sei die Auszahlung von Zusatzleistungen an Bedingungen geknüpft, die für Kunden nicht immer nachvollziehbar seien. Manche verlangten beispielsweise, dass der Empfänger innerhalb einer bestimmten Frist eine Aktivierungsnachricht per SMS an den Händler schickt, um den Bonus zu erhalten. Andere verlangten, dass Vertragsunterlagen, Rechnungen und Identifikationspapieren eingeschickt werden, erläutert die Verbraucherzentrale.
Damit der Verbraucher die Kosten zurückfordern könne, müsse er dem Händler zuvor erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben. Im Falle einer Insolvenz des Händlers, bei der dieser sein Zahlungsversprechen
nicht halten könne, könne der Kunde nichts tun. Der Mobilfunkvertrag bleibe aber in jedem Fall bestehen, betont die Verbraucherzentrale, da die Kostenerstattung
mit dem Händler und nicht mit dem Mobilfunkanbieter vereinbart wurde. Deshalb müsse der Kunde auch die monatlichen Grundentgelte an den Anbieter weiter zahlen.
Der Antrag wird nicht bearbeitet:
Reicht der Kunde die Antragsformulare beim Händler ein und übermittelt dieser weder den Vertrag an den Mobilfunkanbieter noch das Gerät an den Verbraucher, komme kein Vertrag zustande. Das gilt sowohl für das Gerät als auch für den Mobilfunkvertrag. Der Kunde könne zwar versuchen, den Händler zu einer Vertragsannahme zu bewegen, erklären die Verbraucherschützer. Er könne ihn allerdings nicht dazu zwingen, den Antrag zu bearbeiten.
Der Kunde lehnt ab: Wer mit dem erworbenen Gerät doch nicht zufrieden ist oder einen zu teuren Mobilfunkvertrag wieder loswerden möchte, müsse folgendes beachten. Wurde der Vertrag im Laden abgeschlossen, gelte nicht das 14-tägige Widerrufsrecht, das bei Bestellungen per Katalog, Telefon oder Internet greift, erklärt die Verbraucherzentrale. In diesem Fall müsse der Widerruf des Mobilfunkvertrages an den Mobilfunkanbieter gerichtet werden und der Widerruf für das Gerät an den Händler. Die SIM-Karte könne je nach Einzelfall zum Testen von Handy und Mobilfunkvertrag aktiviert werden. Eine SMS oder ein Anruf könnten deshalb erlaubt sein. Werde der Kunde darüber in der Widerrufsbelehrung vorab ordnungsgemäß informiert, müsse er allerdings die darüber hinaus geführten Telefonate oder versendeten SMS möglicherweise bezahlen.
Soll ein Vertrag gekündigt werden, ist es aus Beweisgründen wichtig, ein qualifiziertes Fax zu senden, das eine verkleinerte Ansicht der ersten Seite zeigt oder zumindest ein Einwurfeinschreiben zu benutzen, betonen die Verbraucherschützer.