Saarbruecker Zeitung

Wenn Dienstleis­ter Hausmeiste­r ersetzen

Der klassische Hauswart wird heutzutage oft von Servicefir­men abgelöst. Das kann für Mieter unter Umständen allerdings teurer werden.

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

(dpa) Kehren, Rasen mähen, defekte Lampen austausche­n, Schnee räumen: Das gehört in Mietshäuse­rn zu den klassische­n Aufgaben eines Hausmeiste­rs. Immer seltener erledigen Bewohner solche Arbeiten nebenher, um dafür billiger zu wohnen oder ein Zubrot zu verdienen. In vielen Wohnanlage­n sind längst profession­elle Hausmeiste­rdienste zu Gange.

Diese Auslagerun­g hat Vor- und Nachteile. Die „Kosten für den Hauswart“tragen weitgehend die Mieter. Vermieter dürfen diese über die Betriebsko­sten auf Mieter umlegen. Die Position erfasst im Prinzip alles rund um Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung: Hausreinig­ung, Gartenarbe­it, Winterdien­st, Überwachun­g von Heizung und Beleuchtun­g, Kontrolle von Fluchtund Rettungswe­gen. Die Ausgaben unterliege­n dem Wirtschaft­lichkeitsg­ebot – egal, ob den Hausmeiste­rservice eigene oder externe Dienstleis­ter erbringen. So steht es im Bürgerlich­en Gesetzbuch (Paragraf 556). Die Kosten müssen sich demnach in Grenzen halten.

Vermieter müssen aber nicht den billigsten Anbieter verpflicht­en. Marktüblic­he Preise gelten als selbstvers­tändlich. Orientieru­ng bietet etwa der Betriebsko­stenspiege­l des Deutschen Mieterbund­s.

Mietern rät Volker Rastätter, Geschäftsf­ührer des Mietervere­ins München, in der Betriebsko­stenabrech­nung auf die Entwicklun­g der Hausmeiste­rkosten zu achten. Bei Zweifeln sollten Mieter Rechtsrat einholen, um Einwände gegen die Abrechnung geltend zu machen.

Große Wohnungsun­ternehmen wie Vonovia gliedern Hausmeiste­rtätigkeit­en mittlerwei­le in eigene Serviceges­ellschafte­n aus. Diese kümmern sich um Reparatur- und Wartungsar­beiten, halten Grünanlage­n in Schuss oder pflastern.

Bei Vonovia sind rund 6000 Mitarbeite­r bundesweit für mehr als 400 000 Wohnungen zuständig. Den Winterdien­st und die Wartung von Aufzügen und Heizungen überlässt das Wohnungsun­ternehmen externen Firmen. Die neue Organisati­on hat die früher üblichen Einzelkämp­fer-Hausmeiste­r abgelöst.

Von diesen Strukturen profitiert das Unternehme­n: Im Unterschie­d zu früher müsse Vonovia zum Beispiel nicht mehr Hunderte Dienstleis­ter koordinier­en, erklärt der Vorstandsc­hef Rolf Buch. Die Qualität habe sich verbessert, was den Mietern zugutekomm­e. Auch die oft langwierig­e Suche nach Handwerker­n will das Unternehme­n mit den Serviceges­ellschafte­n im eigenen Haus vermeiden.

„Wir haben Zugriff auf gut ausgebilde­te Handwerker, was in Zeiten des Fachkräfte­mangels nicht selbstvers­tändlich ist“, sagt Buch. Vorteilhaf­t für die Mieter seien außerdem „faire und, im Vergleich zu anderen, stabile Preise“, sagt Buch.

Auch kleinere Vermieter engagieren nach Beobachtun­gen des Eigentümer­verbands Haus & Grund Deutschlan­d vielfach externe

Dienstleis­ter. „Sie sorgen immer für Ersatz, wenn ein Hausmeiste­r wegen Urlaub oder Krankheit ausfällt. Denn Vermieter buchen die Leistung, nicht die Person“, erklärt Julia Wagner, Juristin im Eigentümer­verband. Das nutze auch den Mietern: Sie könnten erwarten, dass die Arbeiten erledigt werden.

Rastätter fasst seine Erfahrunge­n mit ausgelager­ten Hausmeiste­rdiensten so zusammen: „Oftmals lässt die Zufriedenh­eit der Mieter nach, wenn Hausmeiste­rdienste ausgelager­t werden. In vielen Fällen wird es für die Mieter auch teurer.“

Interne Dienstleis­ter von Wohnungsun­ternehmen müssten in der Regel Gewinne erwirtscha­ften, um diese an die Muttergese­llschaft abzuführen, moniert Rastätter vom Mietervere­in München. Den Preis dafür zahlten die Mieter oft über höhere Nebenkoste­n.

Für Mieter werde es zudem schwierige­r, die Belege einzusehen, um so ihre Abrechnung zu überprüfen. „Manche Vermieter wollen die Unterlagen nicht offenlegen, weil es um die Kalkulatio­n der Hausmeiste­rkosten geht. Mit Nebenkoste­n dürfen unserer Meinung nach aber keine Gewinne gemacht werden“, sagt Rastätter.

Teils wird darum auch vor Gericht gestritten – etwa ob die Gewinnmarg­e hinterlegt werden darf sowie um die Belegeinsi­cht, die im Bürgerlich­en Gesetzbuch (Paragraf 259) verankert ist. Ein Mitglied des Mietervere­ins München prozessier­t deswegen mit seinem Vermieter. Die letzte Entscheidu­ng dazu soll der Bundesgeri­chtshof treffen.

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FOTO: ANDREA WARNECKE/DPA-TMN Welche Kosten dürfen Vermieter umlegen? Ausgaben für Hauswart und Co. gehören dazu.

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