Wechsel der Steuerklasse kann sich lohnen
Es gibt einige Gründe, die Steuerklasse zu überprüfen. Das kann bei einer Gehaltserhöhung sinnvoll sein, aber auch bei einem drohenden Jobverlust in der Coronakrise. Ehepaare können die Steuerklassen nun mehrmals pro Jahr wechseln.
(dpa) Paare werden in der Regel gemeinsam besteuert. Das gilt zumindest für Verheiratete oder eingetragene Partnerschaften. „Nach der Hochzeit erhalten beide Partner automatisch die Steuerklassen IV/ IV“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. „Das entspricht in etwa der Lohnsteuerklasse I für Singles.“
Allerdings muss es dabei nicht bleiben. Denn die Steuerklassen können auf Antrag gewechselt werden. Die Steuerklasse ist ein maßgebendes Merkmal für den Lohnsteuerabzug. Die Steuerklasse bestimmt, wie viel vom Gehalt monatlich netto auf dem Konto landet. „Je nachdem, wie viel die Partner verdienen, kann das durch die Wahl der Steuerklasse optimiert werden“, erklärt Klocke.
Unterm Strich macht es für Ehepaare steuerlich keinen Unterschied, welche Steuerklasse sie wählen. „Denn erst mit der Einkommensteuererklärung wird die Steuer exakt berechnet, und zwar unabhängig von den Lohnsteuerklassen“, erklärt Klocke.
Mit dem Steuerbescheid kommt dann eventuell eine Erstattung, weil zu viel Lohnsteuer abgezogen wurde, oder das Finanzamt verlangt umgekehrt eine Nachzahlung. Die Steuerklassen beeinflussen also lediglich den monatlichen Nettolohn.
Drei Möglichkeiten Die Kombination IV/IV ist sinnvoll, wenn beide Partner in etwa gleich viel verdienen. „Sind die Verdienste unterschiedlich hoch, wird bei dieser Kombination stets zu viel Lohnsteuer abgezogen“, sagt Klocke.
Verdient ein Partner mehr als der andere, lohnt sich eher die Kombination III/V. Hier sinkt die Steuerbelastung für den Partner mit der Klasse III, für den anderen mit der Klasse V ist sie wesentlich höher als bei der Steuerklasse IV. Diese Steuerklassenkombination geht davon aus, dass der Partner mit der Steuerklasse III 60 Prozent und der mit der Steuerklasse V 40 Prozent des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens erzielt.
Wird von diesem Verhältnis abgewichen, wird zu wenig oder zu viel Einkommensteuer gezahlt. Daher müssen Paare mit dieser Kombination eine Steuererklärung abgeben.
„Darauf muss man achten“, betont Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.
Eine dritte Variante ist die Steuerklasse IV mit Faktor. Das Finanzamt ermittelt dafür einen Faktor, der sich am konkreten Einkommen des Paares orientiert, erklärt Rauhöft. Dadurch wirkt sich das Splittingverfahren schon beim Lohnsteuerabzug steuermindernd aus. „Das ist ein relativ einfaches Verfahren.“
Wechsel mehrmals möglich Neu ist seit Anfang dieses Jahres, dass die Steuerklasse mehrmals pro Jahr gewechselt werden kann. Bislang war ein zweiter Wechsel nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. „Damit wollte man die Arbeitgeber entlasten“, erklärt Uwe Rauhöft. Denn ein Wechsel muss auch in der Lohnbuchhaltung berücksichtigt werden. Da die Verarbeitung der
Mitarbeiterdaten inzwischen weitgehend digitalisiert ist, kann auch eine neue Steuerklasse relativ einfach eingepflegt werden.
„So lassen sich die Steuerklassen schneller den geänderten Lebensbedingungen anpassen“, erklärt Isabel Klocke. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie, in der viele Beschäftigte weiterhin in Kurzarbeit sind, ist das ein wichtiger Punkt, weil die Höhe von Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel das Kurzarbeitergeld abhängig vom Nettolohn ist.
Einfluss auf Lohnersatz Rein rechnerisch ist es für die Höhe des Kurzarbeitergeldes am günstigsten, wenn man die Steuerklasse III hat“, erklärt Rauhöft. Allerdings müssen auch die Folgen beim Ehegatten betrachtet werden. Ist dieser der Hauptverdiener und wechselt von der Steuerklasse III in Steuerklasse V, weil der Ehegatte von Kurzarbeit bedroht oder schon in Kurzarbeit ist, bedeutet das auch, dass der Nettolohn des Hauptverdieners erst einmal erheblich sinkt.
Bei drohender Arbeitslosigkeit kann ein Wechsel ebenfalls sinnvoll sein. Denn auch hier sind die Leistungen mit der Steuerklasse III in der Regel höher. Für das Arbeitslosengeld ist die Steuerklasse maßgeblich, die zum Anfang des Jahres eingetragen war, in dem die Arbeitslosigkeit beginnt. Wer also im kommenden Jahr mit Arbeitslosigkeit rechnet, kann deshalb noch im alten Jahr in eine günstigere Steuerklasse wechseln und damit das Arbeitslosengeld erhöhen.
Das Bundesfinanzministerium stellt auf seiner Internetseite ein „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2020 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“, zur Verfügung. Auf der Startseite müssen in die Suchzeile die Begriffe „Merkblatt“und „Steuerklassenwahl eingegeben werden. bundesfinanzministerium.de