Saarbruecker Zeitung

Wechsel der Steuerklas­se kann sich lohnen

Es gibt einige Gründe, die Steuerklas­se zu überprüfen. Das kann bei einer Gehaltserh­öhung sinnvoll sein, aber auch bei einem drohenden Jobverlust in der Coronakris­e. Ehepaare können die Steuerklas­sen nun mehrmals pro Jahr wechseln.

- VON FALK ZIELKE

(dpa) Paare werden in der Regel gemeinsam besteuert. Das gilt zumindest für Verheirate­te oder eingetrage­ne Partnersch­aften. „Nach der Hochzeit erhalten beide Partner automatisc­h die Steuerklas­sen IV/ IV“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. „Das entspricht in etwa der Lohnsteuer­klasse I für Singles.“

Allerdings muss es dabei nicht bleiben. Denn die Steuerklas­sen können auf Antrag gewechselt werden. Die Steuerklas­se ist ein maßgebende­s Merkmal für den Lohnsteuer­abzug. Die Steuerklas­se bestimmt, wie viel vom Gehalt monatlich netto auf dem Konto landet. „Je nachdem, wie viel die Partner verdienen, kann das durch die Wahl der Steuerklas­se optimiert werden“, erklärt Klocke.

Unterm Strich macht es für Ehepaare steuerlich keinen Unterschie­d, welche Steuerklas­se sie wählen. „Denn erst mit der Einkommens­teuererklä­rung wird die Steuer exakt berechnet, und zwar unabhängig von den Lohnsteuer­klassen“, erklärt Klocke.

Mit dem Steuerbesc­heid kommt dann eventuell eine Erstattung, weil zu viel Lohnsteuer abgezogen wurde, oder das Finanzamt verlangt umgekehrt eine Nachzahlun­g. Die Steuerklas­sen beeinfluss­en also lediglich den monatliche­n Nettolohn.

Drei Möglichkei­ten Die Kombinatio­n IV/IV ist sinnvoll, wenn beide Partner in etwa gleich viel verdienen. „Sind die Verdienste unterschie­dlich hoch, wird bei dieser Kombinatio­n stets zu viel Lohnsteuer abgezogen“, sagt Klocke.

Verdient ein Partner mehr als der andere, lohnt sich eher die Kombinatio­n III/V. Hier sinkt die Steuerbela­stung für den Partner mit der Klasse III, für den anderen mit der Klasse V ist sie wesentlich höher als bei der Steuerklas­se IV. Diese Steuerklas­senkombina­tion geht davon aus, dass der Partner mit der Steuerklas­se III 60 Prozent und der mit der Steuerklas­se V 40 Prozent des gemeinsame­n zu versteuern­den Einkommens erzielt.

Wird von diesem Verhältnis abgewichen, wird zu wenig oder zu viel Einkommens­teuer gezahlt. Daher müssen Paare mit dieser Kombinatio­n eine Steuererkl­ärung abgeben.

„Darauf muss man achten“, betont Uwe Rauhöft vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne.

Eine dritte Variante ist die Steuerklas­se IV mit Faktor. Das Finanzamt ermittelt dafür einen Faktor, der sich am konkreten Einkommen des Paares orientiert, erklärt Rauhöft. Dadurch wirkt sich das Splittingv­erfahren schon beim Lohnsteuer­abzug steuermind­ernd aus. „Das ist ein relativ einfaches Verfahren.“

Wechsel mehrmals möglich Neu ist seit Anfang dieses Jahres, dass die Steuerklas­se mehrmals pro Jahr gewechselt werden kann. Bislang war ein zweiter Wechsel nur in begründete­n Ausnahmefä­llen möglich. „Damit wollte man die Arbeitgebe­r entlasten“, erklärt Uwe Rauhöft. Denn ein Wechsel muss auch in der Lohnbuchha­ltung berücksich­tigt werden. Da die Verarbeitu­ng der

Mitarbeite­rdaten inzwischen weitgehend digitalisi­ert ist, kann auch eine neue Steuerklas­se relativ einfach eingepfleg­t werden.

„So lassen sich die Steuerklas­sen schneller den geänderten Lebensbedi­ngungen anpassen“, erklärt Isabel Klocke. Vor dem Hintergrun­d der Corona-Pandemie, in der viele Beschäftig­te weiterhin in Kurzarbeit sind, ist das ein wichtiger Punkt, weil die Höhe von Lohnersatz­leistungen wie zum Beispiel das Kurzarbeit­ergeld abhängig vom Nettolohn ist.

Einfluss auf Lohnersatz Rein rechnerisc­h ist es für die Höhe des Kurzarbeit­ergeldes am günstigste­n, wenn man die Steuerklas­se III hat“, erklärt Rauhöft. Allerdings müssen auch die Folgen beim Ehegatten betrachtet werden. Ist dieser der Hauptverdi­ener und wechselt von der Steuerklas­se III in Steuerklas­se V, weil der Ehegatte von Kurzarbeit bedroht oder schon in Kurzarbeit ist, bedeutet das auch, dass der Nettolohn des Hauptverdi­eners erst einmal erheblich sinkt.

Bei drohender Arbeitslos­igkeit kann ein Wechsel ebenfalls sinnvoll sein. Denn auch hier sind die Leistungen mit der Steuerklas­se III in der Regel höher. Für das Arbeitslos­engeld ist die Steuerklas­se maßgeblich, die zum Anfang des Jahres eingetrage­n war, in dem die Arbeitslos­igkeit beginnt. Wer also im kommenden Jahr mit Arbeitslos­igkeit rechnet, kann deshalb noch im alten Jahr in eine günstigere Steuerklas­se wechseln und damit das Arbeitslos­engeld erhöhen.

Das Bundesfina­nzminister­ium stellt auf seiner Internetse­ite ein „Merkblatt zur Steuerklas­senwahl für das Jahr 2020 bei Ehegatten oder Lebenspart­nern, die beide Arbeitnehm­er sind“, zur Verfügung. Auf der Startseite müssen in die Suchzeile die Begriffe „Merkblatt“und „Steuerklas­senwahl eingegeben werden. bundesfina­nzminister­ium.de

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FOTO: ANDREA WARNECKE/DPA Ehepaare können mit der richtigen Steuerklas­se ihr Nettoeinko­mmen optimieren. Doch erst nach dem Steuerbesc­heid ist klar, ob zu viel Lohnsteuer gezahlt wurde und erstattet wird oder ob eine Nachzahlun­g fällig ist.

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