Saarbruecker Zeitung

Geldspritz­e trotz Lücke im Bonusheft

Wer Vorsorgete­rmin beim Zahnarzt versäumt, verliert nicht automatisc­h Kassenzusc­huss.

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(dpa) Bisher war ein lückenlos geführtes Bonusheft die Voraussetz­ung dafür, dass Kassenpati­enten beim Zahnersatz einen erhöhten Zuschuss ihrer Kasse erhielten. Zum 1. Oktober ändert sich dies zumindest teilweise. Um den höchsten Zuschuss zu erhalten, mussten Patienten bislang zehn Jahre ohne Unterbrech­ung die notwendige­n Vorsorgete­rmine nachweisen. Jetzt jedoch werde der auf 75 Prozent erhöhte maximale Zuschuss auch gewährt, wenn der Patient einmal die Vorsorgeun­tersuchung versäumt habe, informiert die Kassenzahn­ärztliche Bundesvere­inigung.

Patienten müssen allerdings gegenüber der Kasse schlüssig begründen können, warum sie in dem betreffend­en Jahr nicht zum Zahnarzt gehen konnten. Das gilt auch für Kinder zwischen sechs und 18 Jahren, die eine der pro Halbjahr vorgeschri­ebenen Untersuchu­ngen nicht wahrgenomm­en haben. Konkrete Beispiele für Ausnahmefä­lle nennt der Gesetzgebe­r allerdings nicht.

Somit liege es im Ermessen der Krankenkas­se, ob sie einen Fall als begründet ansieht oder nicht, teilt der Spitzenver­band der gesetzlich­en Krankenkas­sen mit. Kinder und Jugendlich­e, die im ersten Halbjahr 2020 wegen Corona nicht zur Zahnvorsor­ge konnten, behalten ihren vollständi­gen Bonusanspr­uch, sofern sie sonst stets zweimal jährlich zum Zahnarzt gehen.

Fehlt ein Eintrag im Bonusheft, weil Patienten ohne besonderen Grund nicht bei der Untersuchu­ng waren, gilt die Bonusregel­ung nicht mehr. Ein Anspruch auf einen Bonus bestehe erst wieder, wenn die Kontrollte­rmine der folgenden fünf Jahre lückenlos nachgewies­en werden könnten, erläutert die Kassenzahn­ärztliche Vereinigun­g. Nach fünf Jahren beträgt der Bonus 70 Prozent.

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