Saarbruecker Zeitung

Pauschale Vorratsdat­enspeicher­ung unzulässig

-

(dpa) Eine flächendec­kende und pauschale Speicherun­g von Internet- und Telefon-Verbindung­sdaten ist laut dem Europäisch­en Gerichtsho­f (EuGH) nicht zulässig. Ausnahmen seien aber möglich, wenn es um die Bekämpfung schwerer Kriminalit­ät oder den konkreten Fall einer Bedrohung der nationalen Sicherheit gehe, teilte der EuGH in einem am Dienstag veröffentl­ichten Urteil mit.

Die Luxemburge­r Richter stärkten damit die Bürgerrech­te – zugleich können aber auch Befürworte­r der Vorratsdat­enspeicher­ung hoffen. Eine direkte Wirkung auf die deutschen Regelungen zur umstritten­en Vorratsdat­enspeicher­ung hat die Entscheidu­ng aber noch nicht.

Hier läuft ein separates Verfahren.

Seit Jahren gibt es in mehreren EU-Ländern Streit um das Thema zwischen Sicherheit­sbehörden und -politikern auf der einen sowie Bürgerrech­tlern und Verbrauche­rschützern auf der anderen Seite. Die Befürworte­r argumentie­ren, zum Schutz der nationalen Sicherheit und im Kampf gegen schwere Verbrechen müssten Ermittler die Möglichkei­t haben, auf gespeicher­te Telekommun­ikationsda­ten zuzugreife­n. Dagegen fürchten die Kritiker starke Eingriffe in die Grundrecht­e, wenn die Unternehme­n massenhaft Verbindung­sdaten ihrer Kunden sichern müssen – ohne dass es bereits einen konkreten Tatverdach­t gibt.

Das höchste europäisch­e Gericht bezog sich mit seiner Entscheidu­ng zwar im Kern auf Fälle aus Frankreich, Belgien und Großbritan­nien, in denen die nationalen Gerichte ihre Kollegen aus Luxemburg um eine Einschätzu­ng gebeten hatten. Doch die aktuelle Entscheidu­ng des EuGH könnte wegen ihrer grundsätzl­ichen Art auch die Diskussion in Deutschlan­d über das Reizthema beeinfluss­en. Es geht um die Frage, ob einzelne EU-Staaten den Betreibern elektronis­cher Kommunikat­ionsdienst­e allgemeine Pflichten zur Datenspeic­herung auferlegen dürfen.

Im Juni 2017 hatte die deutsche Bundesnetz­agentur den Speicherzw­ang für Internet-Provider und

Telefonanb­ieter vorläufig ausgesetzt – nur wenige Tage vor dem Inkrafttre­ten der geplanten Vorschrift­en. Anlass war damals ein Urteil des Oberverwal­tungsgeric­hts in Nordrhein-Westfalen, wonach eine verdachtsu­nabhängige Speicherun­g von Standort- und Verkehrsda­ten nicht mit europäisch­em Recht vereinbar ist.

Schon mehrfach hatten oberste Gerichte in Deutschlan­d und der Europäisch­en Union Einwände – und kippten die Vorgaben. Der Europäisch­e Gerichtsho­f hatte etwa im Jahr 2016 entschiede­n, dass eine „unterschie­dslose“Speicherun­g von Telefon- und Internetve­rbindungsd­aten mit EU-Recht nicht vereinbar sei.

Newspapers in German

Newspapers from Germany