Friseur muss Schmerzensgeld zahlen
Gericht: Nach erheblichen Verletzungen am Kopf reicht Gutschein nicht aus.
(dpa) Wird eine Kundin von ihrem Friseur unsachgemäß behandelt, hat sie Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Köln hat einer Frau wegen Verbrennungen, Verätzungen und einer kahlen Stelle 5000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen (Az.: 20 U 287/19).
Die Kundin hatte sich im Friseursalon blonde Haarsträhnen färben lassen. Die verwendete Blondiercreme verursachte auf einem handtellergroßen Bereich am Hinterkopf Verbrennungen beziehungsweise Verätzungen ersten bis zweiten Grades. Die Frau musste sich daraufhin einer monatelangen Schmerz- und
Infektionsbehandlung mit verschiedenen Medikamenten unterziehen. Auf einer etwa drei mal fünf Zentimeter großen Fläche am Hinterkopf wächst zudem kein Haar mehr.
Zwar ist ein dermatologisch-operativer Eingriff grundsätzlich möglich, doch es ist nicht sicher, ob die haarlose Stelle vollständig beseitigt werden kann. Der Friseur bot zur Entschädigung einen Gutschein an. Die Kundin wollte hingegen Schmerzensgeld in Höhe von 10 000 Euro sowie Schadenersatz. Das Landgericht Köln verurteilte den Friseur zunächst zu Schadenersatz und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4000 Euro.
Das Oberlandesgericht erhöhte in der Berufungsverhandlung das Schmerzensgeld auf 5000 Euro. Die Richter erklärten, man müsse die erheblichen Folgen der Blondierung mit zahlreichen Arztbesuchen und erheblichen Beeinträchtigungen berücksichtigen. Diese seien Schmerzen, eine bakterielle Infektion sowie die mehrwöchige regelmäßige Einnahme von Schmerzmitteln, Antibiotika, Kortikoiden und der Dauerschaden am Hinterkopf der Klägerin. Daher sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro auch im Verhältnis zu anderen vergleichbar gelagerten Sachverhalten angemessen.