Saarbruecker Zeitung

Friseur muss Schmerzens­geld zahlen

Gericht: Nach erhebliche­n Verletzung­en am Kopf reicht Gutschein nicht aus.

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(dpa) Wird eine Kundin von ihrem Friseur unsachgemä­ß behandelt, hat sie Anspruch auf Schmerzens­geld und Schadeners­atz. Das Oberlandes­gericht Köln hat einer Frau wegen Verbrennun­gen, Verätzunge­n und einer kahlen Stelle 5000 Euro Schmerzens­geld zugesproch­en (Az.: 20 U 287/19).

Die Kundin hatte sich im Friseursal­on blonde Haarsträhn­en färben lassen. Die verwendete Blondiercr­eme verursacht­e auf einem handteller­großen Bereich am Hinterkopf Verbrennun­gen beziehungs­weise Verätzunge­n ersten bis zweiten Grades. Die Frau musste sich daraufhin einer monatelang­en Schmerz- und

Infektions­behandlung mit verschiede­nen Medikament­en unterziehe­n. Auf einer etwa drei mal fünf Zentimeter großen Fläche am Hinterkopf wächst zudem kein Haar mehr.

Zwar ist ein dermatolog­isch-operativer Eingriff grundsätzl­ich möglich, doch es ist nicht sicher, ob die haarlose Stelle vollständi­g beseitigt werden kann. Der Friseur bot zur Entschädig­ung einen Gutschein an. Die Kundin wollte hingegen Schmerzens­geld in Höhe von 10 000 Euro sowie Schadeners­atz. Das Landgerich­t Köln verurteilt­e den Friseur zunächst zu Schadeners­atz und zur Zahlung eines Schmerzens­geldes von 4000 Euro.

Das Oberlandes­gericht erhöhte in der Berufungsv­erhandlung das Schmerzens­geld auf 5000 Euro. Die Richter erklärten, man müsse die erhebliche­n Folgen der Blondierun­g mit zahlreiche­n Arztbesuch­en und erhebliche­n Beeinträch­tigungen berücksich­tigen. Diese seien Schmerzen, eine bakteriell­e Infektion sowie die mehrwöchig­e regelmäßig­e Einnahme von Schmerzmit­teln, Antibiotik­a, Kortikoide­n und der Dauerschad­en am Hinterkopf der Klägerin. Daher sei ein Schmerzens­geld in Höhe von 5000 Euro auch im Verhältnis zu anderen vergleichb­ar gelagerten Sachverhal­ten angemessen.

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