Saarbruecker Zeitung

Das gilt bei Krankmeldu­ng per Telefon

Bis Ende des Jahres können Arbeitnehm­er telefonisc­h beim Arzt eine Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng erhalten.

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(dpa) Wer Symptome wie Husten, Halskratze­n und Schnupfen hat, muss für eine Krankschre­ibung nicht mehr unbedingt persönlich in der Arztpraxis erscheinen. Vorerst bis 31. Dezember können sich Arbeitnehm­er mit leichten Atemwegser­krankungen wieder telefonisc­h krankschre­iben lassen.

Diese Regelung hatte es bereits im Frühjahr für einige Zeit gegeben. Durch sie sollen in der sich aktuell zuspitzend­en Corona-Situation volle Wartezimme­r und ein erhöhtes Ansteckung­srisiko vermieden werden.

Für wen gilt die Ausnahmere­gel?

Sie gilt, zum Beispiel für Personen mit Erkältunge­n oder grippalen Infekten, aber nicht für Patienten mit schwerer Symptomati­k. Schwerere Fälle, bei denen Covid-19 ausgeschlo­ssen werden muss, sollten mit dem Arzt per Telefon das weitere Vorgehen besprechen oder gezielt zu solchen Akutanlauf­stellen gehen, wo sie getestet werden, teilt der Gemeinsame Bundesauss­chuss von Ärzten, Krankenkas­sen und Kliniken zu der neuen Sonderrege­lung der Arbeitsunf­ähigkeitsr­ichtlinie mit.

Wie lange gilt die Krankschre­ibung? Bis zu sieben Kalenderta­ge. Die Krankschre­ibung kann einmalig telefonisc­h für bis zu weitere sieben Kalenderta­ge verlängert werden.

Gilt das auch, wenn ein Kind krank ist und ich nicht arbeiten kann?

Diese Regelungen gelten auch für die ärztlichen Bescheinig­ungen zum Bezug von Krankengel­d, für den Fall, dass das Kind betroffen ist, erklärt der Spitzenver­band der gesetzlich­en Krankenkas­sen (GKV ).

Wie kommt die Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng zum Patienten?

In der Regel kommt sie per Post. Das gilt sowohl für Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ngen als auch für Bescheinig­ungen zum Bezug von Krankengel­d bei erkrankten Kindern.

So steht es in der Ausführung­svereinbar­ung zwischen GKV-Spitzenver­band und Kassenärzt­licher Bundesvere­inigung.

Müssen Patienten der Arztpraxis bereits bekannt sein?

Anders als bei einer Krankschre­ibung per Video, die von der Corona-Situation unabhängig immer möglich ist, muss der Arbeitnehm­er bei der Krankschre­ibung per Telefon nicht schon in der Praxis bekannt sein, wie der Gemeinsame Bundesauss­chuss auf Nachfrage mitteilt.

Allerdings haben Patienten auch keinen Anspruch auf die Telefon-Krankschre­ibung: Es liegt im Ermessen des Arztes, ob er den Patienten doch noch für eine persönlich­e Untersuchu­ng in die Praxis bestellt.

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FOTO: KARL-JOSEF HILDENBRAN­D/DPA Arbeitnehm­er können sich in bestimmten Fällen mit einem Anruf beim Arzt für bis zu sieben Tage krankschre­iben lassen.

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