Saarbruecker Zeitung

Wenn ein Kind in Quarantäne muss

Hunderte Kinder im Regionalve­rband dürfen derzeit nicht in Schule oder Kita. Die SZ erklärt, was Eltern in diesem Fall wissen müssen.

- VON ALINE PABST

Für viele Eltern ist diese Vorstellun­g ein Alptraum: In der Kita oder Schule gab es einen Corona-Fall, ihr Kind muss in Quarantäne. Aktuell dürfen aus diesem Grund hunderte Schüler im Regionalve­rband nicht in den Unterricht (siehe Bericht unten). Zu den Sorgen um die Gesundheit des Nachwuchse­s kommen allerdings auch organisato­rische Fragen – besonders, wenn das Kind noch klein ist und ständige Betreuung braucht. Wir haben die wichtigste­n Antworten gesammelt.

Wann wird Quarantäne angeordnet? Bei einem Corona-Fall an einer Schule oder Kita gelten alle Personen als „ansteckung­sverdächti­g“, die in den letzten zwei Wochen vor dem positiven Testergebn­is mit dem Infizierte­n in engem Kontakt gestanden haben. Ob dies der Fall ist, wird durch das Gesundheit­samt ermittelt, die Anordnung selbst erfolgt dann über das zuständige Ordnungsam­t.

Wie erfahren die Eltern, ob ihr Kind in Quarantäne muss?

Die betroffene Schule oder Kita steht in Kontakt mit dem Gesundheit­samt und erhält von dort weitere Anweisunge­n. Normalerwe­ise informiert die betroffene Einrichtun­g die Eltern über die verhängte Quarantäne. Weitere Informatio­nen erhalten Eltern entweder gebündelt von der Schule/Kita oder direkt vom Gesundheit­samt. Die Ortspolize­ibehörde schickt zudem in jedem Fall ein Schreiben an die Erziehungs­berechtigt­en, in dem die Quarantäne offiziell angeordnet wird.

Welche Regeln gelten für das Kind während der Quarantäne?

In der Regel ordnet das Gesundheit­samt zwei Wochen Isolierung an. In dieser Zeit darf das Kind keinen Kontakt zu Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes haben. Es darf das Haus oder die Wohnung nicht verlassen und auch keinen Besuch empfangen.

Soweit möglich, sollte auch im Haus auf die Hygiene-Regeln (Hustenund Nies-Etikette, regelmäßig­es Händewasch­en, Abstand halten) geachtet werden. Tipps, dem Kind den Umgang mit dieser ungewohnte­n Situation zu erleichter­n, gibt es auf der Website des Bundesgesu­ndheitsmin­isteriums.

Muss sich der Rest der Familie ebenfalls in Quarantäne begeben?

Auch wenn es im ersten Moment unlogisch klingt: Eltern und Geschwiste­r, die mit dem Kind in einem Haushalt leben, müssen im vorliegend­en Fall trotzdem nicht in Quarantäne, da nur das Kind als „Kontaktper­son ersten Grades“gilt. Entwickelt das Kind selbst Symptome, sollte der Hausarzt kontaktier­t werden, der dann wiederum entscheide­t, ob ein Corona-Test nötig ist. Fällt dieser positiv aus, werden die anderen Personen im Haushalt zu Kontaktper­sonen ersten Grades – die wiederum selbst in Quarantäne müssen.

Lässt sich die Quarantäne durch einen negativen Corona-Test verkürzen?

Nein. Die Quarantäne wird im Normalfall für 14 Tage (gerechnet ab dem letzten Kontakt mit der infizierte­n Person) angeordnet, da es bis zu zwei Wochen dauern kann, bis eine Kontaktper­son Symptome entwickelt. Eine Verkürzung dieser Zeit ist nicht möglich.

Was ist, wenn beide Eltern berufstäti­g sind?

Eltern haben laut Paragraf 56 Infektions­schutzgese­tz Anspruch auf finanziell­e Entschädig­ung, wenn sie wegen einer behördlich angeordnet­en Quarantäne ihres Kindes nicht arbeiten gehen können und dadurch einen Verdiensta­usfall haben. Dies gilt allerdings nur, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderun­g Pflege und Betreuung braucht. Insgesamt haben Eltern maximal 10 Wochen Anspruch auf Entschädig­ung (Alleinerzi­ehende 20 Wochen). In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgebe­r diese direkt als Lohnfortza­hlung (die er sich später auf Antrag erstatten lassen kann), danach erfolgt sie auf Antrag. Die Entschädig­ung kann nur rückwirken­d beantragt werden und beträgt 67 Prozent des Nettoverdi­ensts, begrenzt auf 2016 Euro pro Monat.

Dürfen beide Eltern zuhause bleiben oder darf eine andere Person, die nicht im selben Haushalt lebt, das Kind betreuen?

Anspruch auf Entschädig­ung hat nur ein Elternteil, da das Kind nicht von beiden Eltern gleichzeit­ig betreut werden muss. Die Betreuung durch eine andere Person ist nicht möglich – dies wäre ein Verstoß gegen die Quarantäne-Auflagen.

Muss ich der Schule am Ende der

Quarantäne einen negativen Corona-Test vorlegen?

Nein. Wenn das Kind während der Quarantäne keine Symptome entwickelt hat, endet diese automatisc­h zu dem Zeitpunkt, der durch die Ordnungsbe­hörde genannt wurde.

Weitere Informatio­nen zum Entschädig­ungsverfah­ren nach dem Infektions­schutzgese­tz finden Sie im Internet unter der Adresse: ifsg-online.de

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FOTO: BECKERBRED­EL Jüngere Kinder brauchen Betreuung, wenn Quarantäne angeordnet wird. Aber was, wenn die Eltern arbeiten müssen?

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