Wenn ein Kind in Quarantäne muss
Hunderte Kinder im Regionalverband dürfen derzeit nicht in Schule oder Kita. Die SZ erklärt, was Eltern in diesem Fall wissen müssen.
Für viele Eltern ist diese Vorstellung ein Alptraum: In der Kita oder Schule gab es einen Corona-Fall, ihr Kind muss in Quarantäne. Aktuell dürfen aus diesem Grund hunderte Schüler im Regionalverband nicht in den Unterricht (siehe Bericht unten). Zu den Sorgen um die Gesundheit des Nachwuchses kommen allerdings auch organisatorische Fragen – besonders, wenn das Kind noch klein ist und ständige Betreuung braucht. Wir haben die wichtigsten Antworten gesammelt.
Wann wird Quarantäne angeordnet? Bei einem Corona-Fall an einer Schule oder Kita gelten alle Personen als „ansteckungsverdächtig“, die in den letzten zwei Wochen vor dem positiven Testergebnis mit dem Infizierten in engem Kontakt gestanden haben. Ob dies der Fall ist, wird durch das Gesundheitsamt ermittelt, die Anordnung selbst erfolgt dann über das zuständige Ordnungsamt.
Wie erfahren die Eltern, ob ihr Kind in Quarantäne muss?
Die betroffene Schule oder Kita steht in Kontakt mit dem Gesundheitsamt und erhält von dort weitere Anweisungen. Normalerweise informiert die betroffene Einrichtung die Eltern über die verhängte Quarantäne. Weitere Informationen erhalten Eltern entweder gebündelt von der Schule/Kita oder direkt vom Gesundheitsamt. Die Ortspolizeibehörde schickt zudem in jedem Fall ein Schreiben an die Erziehungsberechtigten, in dem die Quarantäne offiziell angeordnet wird.
Welche Regeln gelten für das Kind während der Quarantäne?
In der Regel ordnet das Gesundheitsamt zwei Wochen Isolierung an. In dieser Zeit darf das Kind keinen Kontakt zu Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes haben. Es darf das Haus oder die Wohnung nicht verlassen und auch keinen Besuch empfangen.
Soweit möglich, sollte auch im Haus auf die Hygiene-Regeln (Hustenund Nies-Etikette, regelmäßiges Händewaschen, Abstand halten) geachtet werden. Tipps, dem Kind den Umgang mit dieser ungewohnten Situation zu erleichtern, gibt es auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums.
Muss sich der Rest der Familie ebenfalls in Quarantäne begeben?
Auch wenn es im ersten Moment unlogisch klingt: Eltern und Geschwister, die mit dem Kind in einem Haushalt leben, müssen im vorliegenden Fall trotzdem nicht in Quarantäne, da nur das Kind als „Kontaktperson ersten Grades“gilt. Entwickelt das Kind selbst Symptome, sollte der Hausarzt kontaktiert werden, der dann wiederum entscheidet, ob ein Corona-Test nötig ist. Fällt dieser positiv aus, werden die anderen Personen im Haushalt zu Kontaktpersonen ersten Grades – die wiederum selbst in Quarantäne müssen.
Lässt sich die Quarantäne durch einen negativen Corona-Test verkürzen?
Nein. Die Quarantäne wird im Normalfall für 14 Tage (gerechnet ab dem letzten Kontakt mit der infizierten Person) angeordnet, da es bis zu zwei Wochen dauern kann, bis eine Kontaktperson Symptome entwickelt. Eine Verkürzung dieser Zeit ist nicht möglich.
Was ist, wenn beide Eltern berufstätig sind?
Eltern haben laut Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz Anspruch auf finanzielle Entschädigung, wenn sie wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne ihres Kindes nicht arbeiten gehen können und dadurch einen Verdienstausfall haben. Dies gilt allerdings nur, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung Pflege und Betreuung braucht. Insgesamt haben Eltern maximal 10 Wochen Anspruch auf Entschädigung (Alleinerziehende 20 Wochen). In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber diese direkt als Lohnfortzahlung (die er sich später auf Antrag erstatten lassen kann), danach erfolgt sie auf Antrag. Die Entschädigung kann nur rückwirkend beantragt werden und beträgt 67 Prozent des Nettoverdiensts, begrenzt auf 2016 Euro pro Monat.
Dürfen beide Eltern zuhause bleiben oder darf eine andere Person, die nicht im selben Haushalt lebt, das Kind betreuen?
Anspruch auf Entschädigung hat nur ein Elternteil, da das Kind nicht von beiden Eltern gleichzeitig betreut werden muss. Die Betreuung durch eine andere Person ist nicht möglich – dies wäre ein Verstoß gegen die Quarantäne-Auflagen.
Muss ich der Schule am Ende der
Quarantäne einen negativen Corona-Test vorlegen?
Nein. Wenn das Kind während der Quarantäne keine Symptome entwickelt hat, endet diese automatisch zu dem Zeitpunkt, der durch die Ordnungsbehörde genannt wurde.
Weitere Informationen zum Entschädigungsverfahren nach dem Infektionsschutzgesetz finden Sie im Internet unter der Adresse: ifsg-online.de