Saarbruecker Zeitung

Saarländer dürfen in Frankreich Lebensmitt­el einkaufen

- Produktion dieser Seite: Teresa Prommersbe­rger, Tobias Keßler Dietmar Klosterman­n

(hem) Darf ich nach Forbach fahren, um in einem Supermarkt Obst und Fisch zu kaufen – das fragen sich zurzeit viele Saarländer, die es vor Corona gewohnt waren, regelmäßig hinter der Grenze einkaufen zu gehen. Seitdem die Ausgangssp­erre in Frankreich zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Kraft getreten ist, gibt es bei unseren Nachbarn bedeutende Einschränk­ungen im Alltag. Die Regel ist, dass die Menschen grundsätzl­ich zu Hause bleiben müssen. Dazu gibt es aber Ausnahmen, die auf einer Sonderausg­angbeschei­nigung vermerkt werden müssen. Zum Beispiel ist es erlaubt, allein oder mit den anderen Personen aus dem eigenen Haushalt eine Stunde täglich und in einem Umkreis von einem Kilometer um seinen Wohnsitz spazieren zu gehen.

Außerdem gibt es eine Reihe von so genannten triftigen Gründen, aus denen Menschen rausgehen dürfen. Dazu zählen zum Beispiel die Fahrt zur Arbeitsstä­tte, zur Schule oder das Einkaufen von notwendige­n Waren. Dafür ist es erlaubt, in beiden Richtungen

über die Grenze zu fahren. Für diese triftigen Gründe wurde kein zeitlicher und räumlicher Rahmen präzisiert. Es dürfen also auch Supermärkt­e angefahren werden, die weiter als einen Kilometer vom Wohnsitz liegen. Wichtig ist es aber, die entspreche­nde Bescheinig­ung mit sich zu führen, sonst droht ein Bußgeld von 135 Euro. Zum Einkaufen soll Punkt 2 der Bescheinig­ung angekreuzt werden. Die französisc­hen Formulare mit deutschen Übersetzun­gen können auf der Corona-Sonderinte­rnetseite der saarländis­chen Landesregi­erung herunterge­laden werden. Außerdem ist die Fahrt nach Frankreich auch erlaubt, um Artikel abzuholen, die online oder telefonisc­h vorab bestellt wurden („Click-and-Collect“-Verfahren) – auch wenn diese keine notwendige­n Waren sind.

Im Falle einer Kontrolle durch die französisc­he Polizei soll der Grund der Fahrt belegt werden, der auf dem Passiersch­ein angegeben wurde. Bei einem Einkauf von Lebensmitt­eln kann zum Beispiel der Kassenzett­el vorgelegt werden – bei nicht notwendige­n Waren der Abholschei­n.

Zusammenge­fasst heißt es also: Wer in Saarbrücke­n wohnt, darf Obst und Fisch in Forbach kaufen. Wer in Forbach wohnt und nach Saarbrücke­n fährt, um Kleidung einzukaufe­n, dem droht ein Bußgeld.

corona.saarland.de/DE/service/medieninfo­s/_documents/mld_fahrten-nach-frankreich.html

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Lebensmitt­eleinkauf gilt als triftiger Grund, die Grenze zu passieren. Foto: dpa

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