Saarbruecker Zeitung

Laternenpa­rker muss draufzahle­n

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(dpa) Wer bei der Versicheru­ng angibt, sein Auto nachts in eine Garage zu stellen, sollte das auch wirklich immer tun. Denn steht es davor, darf die Versicheru­ng den Anspruch nach einem Diebstahl reduzieren. Das zeigt ein Urteil des Landgerich­ts Magdeburg, über das die Arbeitsgem­einschaft Verkehrsre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) berichtet.

Im konkreten Fall war mit der Kaskoversi­cherung vereinbart worden, dass der Besitzer sein Auto nachts in eine Garage stellt. Das hatte ihm eine günstigere Eingruppie­rung beschert. Als das Auto eines Nachts aber gestohlen wurde, hatte es aber davor gestanden. Das war zumeist einmal in der Woche der Fall. Die Versicheru­ng kürzte daraufhin ihre Leistung um 40 Prozent, was rund 20 000 Euro ausmachte. Dagegen klagte der Bestohlene.

Das brachte vor Gericht aber nur einen Teilerfolg. So durfte die Versicheru­ng

immerhin noch um 30 Prozent kürzen. In den Augen der Richter erhöht sich die Gefahr stark, wenn das Auto nicht in, sondern vor der Garage abgestellt wird. Erschweren­d kam hinzu, dass die Daten des Autoschlüs­sels ausgelesen werden konnten. Aus einer verschloss­enen Garage hätten die Diebe das Auto aber nicht so einfach wegfahren können. Allerdings berücksich­tigte das Gericht, dass der Kläger sein Auto nicht auf einen öffentlich­en Parkplatz stellte.

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