Laternenparker muss draufzahlen
(dpa) Wer bei der Versicherung angibt, sein Auto nachts in eine Garage zu stellen, sollte das auch wirklich immer tun. Denn steht es davor, darf die Versicherung den Anspruch nach einem Diebstahl reduzieren. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Magdeburg, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Im konkreten Fall war mit der Kaskoversicherung vereinbart worden, dass der Besitzer sein Auto nachts in eine Garage stellt. Das hatte ihm eine günstigere Eingruppierung beschert. Als das Auto eines Nachts aber gestohlen wurde, hatte es aber davor gestanden. Das war zumeist einmal in der Woche der Fall. Die Versicherung kürzte daraufhin ihre Leistung um 40 Prozent, was rund 20 000 Euro ausmachte. Dagegen klagte der Bestohlene.
Das brachte vor Gericht aber nur einen Teilerfolg. So durfte die Versicherung
immerhin noch um 30 Prozent kürzen. In den Augen der Richter erhöht sich die Gefahr stark, wenn das Auto nicht in, sondern vor der Garage abgestellt wird. Erschwerend kam hinzu, dass die Daten des Autoschlüssels ausgelesen werden konnten. Aus einer verschlossenen Garage hätten die Diebe das Auto aber nicht so einfach wegfahren können. Allerdings berücksichtigte das Gericht, dass der Kläger sein Auto nicht auf einen öffentlichen Parkplatz stellte.